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(Nr.  8500.)  Verorbnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  9.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der
Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873.  (Gesetz.  Samml.  S.  125.),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  Stelle  der  in  der  Anlage  zu  F.  1.  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874.,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260.),  unter  I.  A.  Nr.  12.
verzeichneten  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  im  Bereiche  der  Verwaltung  für
das  Etats-  und  Kassenwesen  treten  die  folgenden  Klassen:

Bei  den  Kassen  der  Rentenbanken

die  Rendanten  und  die  Kontroleure.

Die  Höhe  der  Kaution  für  die  vorbezeichneten  Beamtenklassen  beträgt:

a)  für  die  Rendanean  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  9000  Mark.
b)  für  die  Kontroleure  .  ..  -....................  *3300

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  auch
auf  diese  Beamtenklassen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  April  1877.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

Jahrgeng  1877.  (Nr.  8800)  21  Be-