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ßz.  3.

Durch  das  Amtsblatt  für  Schleswig-  Holstein  ist  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen,  welche  Abgaben  durch  die  Bestnenungen  der  §F.  1.  und  2.  betroffen
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1877.

¶.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

(Nr.  8502.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  eine  Aenderung  des  Regulativs  über  den  Geschäftsgang
  bei  der  Ober-Rechnungskammer.  Vom  11.  Mai  1877.

A#-  den  im  Einvernehmen  mit  der  Ober-Rechnungskammer  erstatteten  Bericht
des  Staatsministeriums  vom  30.  April  d.  J.  und  auf  Grund  des  F.  7.  des
Gesetzes  vom  27.  Mätz  1872.,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der
Ober-Rechnungskammer  (Gesetz  Samml.  S.  278.),  will  Ich  hierdurch  genehmigen,
daß  die  drei  ersten  Sätze  des  F.  5.  des  durch  Meinen  Erlaß  vom  22.  September
  1873.  genehmigten  Regulativs  über  den  Geschäftsgang  bei  der  Ober-Rechnungskammer
  (Echeh.Sanem!.  S.  458.)  abgeändert  werden  und  folgende
Fassung  erhalten:

„Dasjenige  Geschäftsjahr,  welches  mit  dem  1.  Mai  1876.  begonnen
  hat,  schließt  mit  dem  30.  April  1877.  Das  nächste  Geschäftsjahr
  beginnt  mit  dem  1.  Mai  1877.  und  endet  mit  dem  30.  September
  1878.  Von  da  ab  beginnt  jedes  weitere  Geschäftsjahr  mit
dem  1.  Oktober  des  einen  und  schließt  mit  dem  30.  September  des
folgenden  Jahres.

Im  Laufe  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  das  Revisionsgeschäft
einschließlich  der  Feststellung  der  Revisionsprotokolle  in  Ansehung  sämmn#tlicher
  Rechnungen  für  das  vorangegangene  Etatsjahr  zu  beendigen.

Die  Ober.  Rechmingskammer  ist  verpflichtet,  für  die  Erlessgung
der  gezogenen  Erinnerungen  und  die  Berschtigung  der  Rechnungen
dergestoh  zu  sorgen,  daß  der  Abschluß  des  Revisionsverfahrens  spätestens

im  Laufe  des  folgenden  Geschäftsjahres  erfolgt."  Dies
ieser