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Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen  und  dem
Landtage  der  Monarchie  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.
Berlin,  den  11.  Mai  1877.

Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8503.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  der  Anlage  von  Eisenbahnen
von  Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  und  von  Hanau  nach  Babenhausen.
Vom  4.  Februar  1877.

Se#  Macjestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Königliche
  Hohei  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Eisenbahn-Verbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten
6  erweitern,  haben  zum  Zwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu
evollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Amadeus  Gustav
Reichardt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Carl  Siegmund
rsinus;
Siue  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Ministerialrath  Dr.  Carl  Neidhardt,

von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  sind

übereingekommen:

1)  eine  Eisenbahn  von  Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  unter  Benutzung
  der  durch  Preußische  Allerhöchste  Urkunde  vom  24.  Februar  1873.
konzessionirten  selbstständigen  Einführung  der  linksmainischen  Hessischen
Ludwigsbahn  nach  Frankfurt  a.  M.,  und

2)  eine  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Babenhausen

zuzulassen  und  zu  fördern.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  dieser  Bahnen  für  die  in  I  ebiete  liegenden  Strecken  der  Hrsischen
(Nr.  8502—8503.)  22“  udwigs.