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Ludwigs=  Eisenbahngesellschaft,  welche  für  die  Strecken  im  Großherzoglich  Hessischen
  Gebiete  bereits  unter  dem  3.  August  1875.  konzessionirt  worden  ist,  ertheilen.


Artikel  2.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  das  Domtzil  und  der
Sitz  der  Verwaltung  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  in  Hessen
verbleibe.  Die  Gesellschaft  soll  jedoch  gebalten  sein,  für  die  Spezialverwaltung
der  auf  Preußischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
Eisenbahnen  in  Frankfurt  a.  M.  eine  Kommission  zu  bestellen,  welche  sie  der
Preußischen  Regierung,  wie  dem  Publikum  gegenüber  in  allen,  diese  Bahnstrecken
  betreffenden  Angelegenheiten  mit  unbeschkänkter  Vollmacht  zu  vertreten
befugt  und  verpflichtet  ist.

Artikel  3.

Die  Staatsaufsicht  innerhalb  jedes  Staatsgebiets  bleibt  der  betreffenden
Regierung  überlassen.

Die  Punkte,  wo  die  Bahnen  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
werden,  sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische
Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  4.
Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  5.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahnen  zunächst  nur  mit
einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen;  es  sollen  aber  von  vornherein  die
Kunstbauten  in  ihren  Gründungen  in  der  für  ein  Doppelgeleise  nöthigen  Breite
ausgeführt  und  das  Terrain  für  doppelgeleisige  Bahnen  erworben  werden.

Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  die
Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.

Artikel  6.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahnen  erfzrderuhen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  7.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen,  welche  bezüglich  der  Bildung  eines  Reserve-  und
eines  Erneuerungsfonds  in  der  Preußischen  Konzession  vom  7.  August  1872.  für
die