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die  darin  genannten  Bahnen  getroffen  worden  find,  sollen  auch  auf  die  im  Artikel
  1.  bezeichneten  Bahnen  Anwendung  finden.
Artikel  9.

Die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlagen  oder  des  Bahnbetriebes  auf
Königlich  Preußischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden
möchten,  der  Königlich  Preußischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  Leffent  den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffenden
  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits-  und  Aufsichtsrechte  einer  besonderen
Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung
t  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht  zum
irekten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  und  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  der  betreßenden  Königlich  Preußischen  Behörde  ressortiren,
an  diese  r.  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
seationirten  Ba  mwpoliseibeanen  ind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei
en  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  11.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
find  den  Königlich  Preußischen  Landesgesetzen  unterworfen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

ie  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  behürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung
  entlassenen  Militärs  des  Deutschen  Heeres,  soweit  dieselben  das
fünf  und  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  des  stationären  Dienstes  innerhalb
  des  Preußischen  Gebietes  soll  seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualifkkation
  auf  die  Bewerbungen  Königlich  Preußischer  Unterthanen  und  innerhalb
des  Hessischen  Gebietes  unter  glecher  Voraussetzung  auf  die  Bewerbungen  Großherzoglich
  Hessischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  12.

Die  Beförderung  von  Truppen,  Militäreffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
  hat  nach  denjenigen  Normen  und  Sätzen  stattzufinden,  welche  huf
(Fr.  850.)  en