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den  Staatseisenbahnen  im  Gebiete  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  Geltung
haben  oder  von  Reichswegen  für  Staatseisenbahnen  im  Reichsgebiete  später  festgestellt
  werden.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahnen  in  beiden
Staatsgebieten,  inögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
  veranlaßt  werden,  soll  die  Gesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger
einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen  oder  Hessischen  Staate  noch  vom  Reiche
beanspruchen  können.

Artikel  13.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zur  Reichs-Postverwaltung  regeln  sich  nach
dem  zwischen  der  Postverwaltung  und  der  Gesellschaft  unter  dem  23.  Mai  1869.
abgeschlossenen  Vertrage.  Mit  dem  Ablauf  dieses  Vertrages  treten  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875.,  betreffend  die  Abänderung  des
F.  4.  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  4
und  die  etwa  anderweit  noch  ergehenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  in  Kraft.

Artikel  14.
Der  Reichs-Telegraphenverwaltung  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  diejenigen
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche
vom  Bundesrathe  festgestellt  sind  oder  später  etwa  anderweit  festgestellt  werden.

Artikel  16.

Jede  der  beiden  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  Ihr  Gebiet  fallenden
Bahnstrecken  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.

Der  Steuer,  welche  hiernach  von  den  im  Königlich  Preußischen  Gebee
belegenen  Strecken  zu  erheben  ist,  wird  nur  derjenige  Theil  des  Gesammt-Anlagekapitals
  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  auf  diese  Bahnstrecken  entfällt.

Der  Aufwand  für  Betriebsmittel  ist  hierbei  auf  die  Strecken  nach  Verhältniß
  ihrer  Längen  zu  vertheilen.

Artikel  16.

Die  Preußische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum  der
innerhalb  Ihres  Gebietes  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1.  genannten  Eisenbahnen
  nebst  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  nach  Ablauf  von
30  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  oder  auch  später,
nach  einer  in  beiden  Fällen  mindestens  ein  Jahr  vorher  zu  bewirkenden  Ankündigung
  käuflich  zu  erwerben.

Als  Kaufpreis  zahlt  der  Staat  nach  seiner  Wahl  entweder  den  fünfundzwanzigfachen
  Betrag  des  steuerpflichtigen  Reinertrages,  welcher  im  Durchschnitt
der  letzten  der  Ankündigung  vorhergegangenen  fünf  Betriebsjahre  für  die  in
Preußen  belegenen  Strecken  aufgekommen  ist,  oder  er  ersetzt  das  auf  diese  Strecken
verwandte  Anlagekapital.  In  dem  letzteren  Falle  soll,  insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung
  der  Zustand  der  Bahn  oder  des  Zubehörs  gegen  die  ursprüngliche
Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  von  dem  zu  erstattenden
Anlagekapital  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Prozentsatze
ein  dem  dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.  3

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