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Zu  dem  vorbezeichneten,  auf  den  Preußischen  Staat  im  Falle  des  Ankaufs
übergehenden  Zubehör  gehört  insbesondere  ein  der  Länge  der  in  Preußen
elegenen  Strecken  entsprechender  Theil  des  vorhandenen  Betriebsmaterials,
Rerne  das  zur  Bahn-  und  zur  Transportverwaltung  dieser  Strecken  gehörige
Inventarium.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Großherzoglich  Hessf  e
Regierung  das  Eigenthum  dieser  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden
Bahnstrecken  erwerben  sollten,  werden  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  sich
über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  den
gedachten  Bahnen  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  17.
Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt

werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  in
Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  am  4.  Februar  1877.
(L.  S.)  Reichardt.
(L.  S.)  Ursinus.
(#.  S.)  Neidhardt.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  8504.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  St.  Ingbert  und  Saarbrücken.  Vom  23.  April  1877.

S  Mazestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Zwecke  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt  und
17  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  jur.  Hermann
rölich;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Regierungsdirektor  Franz  von  Meyer  und
Allerhöchstihren  Regierungsrath,  Direktor  der  Pfälzischen  Eisenbahnen
Albert  von  Jaeger,
welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  den  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen
haben:

(Nr.  8503—8504,)  Art.