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Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  find  übereingekommen,
  eine  Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern,  welche  von  St.  Ingbert
ausgehend  in  der  Nähe  der  Ortschaft  Scheidt  die  Preußische  Landesgrenze  überschreitet
  und  in  der  Nähe  von  St.  Johann  in  die  St.  Johann-Saargemünder
Eisenbahn  einmündet.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  werden,
jede  für  Ihr  Gebiet,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Bahn  der
Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  ertheilen.

Von  dem  Anschlußpunkte  an  die  bestehende  Eisenbahn  St.  Johann-Saargemünd
  bis  zum  Bahnhof  St.  Johann  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
auf  dieser  Eisenbahn  ein  zweites  Gleis  legen  und  auf  solche  Weise  die  von
St.  Ingbert  ausgehende  Bahn  in  den  Bahnhof  St.  Johann  einführen.

Artikel  II.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  bleibt  der  bähreszenden  Regierung  überlassen.

Der  Punkt,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
wird,  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  Kommissarien
näher  bestimmt  werden.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  Projekte  mit  thunlichster
Beschleunigung  zur  Vorlage  zu  bringen,  nach  Feststellung  derselben  mit  dem
Bau  sofo  !.  beginnen  und  denselben  in  kürzester  Frist  zu  Ende  zu  führen.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  soll  ferner  verpflichtet  sein,
auf  Verlangen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gegen  Erstattung  der  Kosten
eine  für  den  Personen-  und  Güterverkehr  geeignete  Station  in  der  Nähe  des
Dorfes  Scheidt  anzulegen.  Bei  Aufstellung  des  Bahnprojekts  ist  hierauf  Rücksicht
  zu  nehmen.

Artikel  III.

Die  Regelung  des  Betriebes  auf  der  Bahn,  so.#c  die  Vertheilung  der
Einnahmen  derselben  soll  nach  Maßgabe  derjenigen  Bestimmungen  erfolgen,
welche  zwischen  den  Verwaltungen  der  Saarbrücker  Eisenbahn  und  der  Pfälzischen
Bahnen  in  der  Verhandlung  zu  Saarbrücken  am  20.  Februar  1877.  in  ihren
Grundzügen  vereinbart  worden  sind.  Auf  Grundlage  des  über  diese  Verhandlung
  aufgenommenen)  von  beiden  Regierungen  genehmigten  Protokolls  wird
zwischen  den  beiden  genannten  Verwaltungen  ein  die  betreffenden  Punkte  im
Einzelnen  regelndes  besonderes  Uebereinkommen  abgeschlossen  werden,  welches
der  Genehmigung  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  unterliegt.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  bei  Feststellung  der
Fahrpläne  und  Tarife  für  die  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  belegenen
Strecken  der  Bahn  nach  einheitlichen  Grundsätzen  verfahren  werden  soll.

Bei  Feststellung  der  Tarife  soll  auf  möglichst  niedrige  Beförderungspreise,
sowohl  für  Personen  als  für  Güter,  Bedacht  genommen  werden.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  wird  für  den  Verkehr  nach
und  aus  Preußen  auf  dem  Theile  der  Bahn,  aus  welchem  Ihr  die  Einnahmen

zu'