—  137  —

Mfließen,  keine  höheren  Einheitssätze  pro  Tonne  und  Kilometer  erheben,  als  nach
em  jeweiligen  Tarife  auf  den  übrigen  Bahnstrecken  der  Gesellschaft,  insbesondere
auf  der  Bahn  von  Landau  über  Annweiler  nach  St.  Ingbert,  zur  Erhebung
kommen,  es  sei  denn,  daß  auf  der  Strecke  der  Bahn,  deren  Einkünfte  Preußen
zufallen,  höhere  Transportsätze  erhoben  werden  sollten,  für  welchen  Fall  auf
der  erstgedachten  Bayerischen  Strecke  gleich  hohe  Sätze  zur  Erhebung  gelangen
önnen.

In  gleicher  Weise  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  der  Strecke,
deren  Einkünfte  ihr  zufallen,  keine  höheren  Einheitssätze  pro  Tonne  und  Kilometer
  erheben,  als  nach  dem  jeweiligen  Tarif  auf  der  Saarbrücker  Bahn  zur
Erhebung  kommen,  sofern  nicht  die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn
auf  ihrer  bezüglichen  Strecke  höhere  Sätze  erhebt,  für  welchen  Fall  die  Preußische
Regierung  Hleich  hohe  Sätze  zu  erheben  berechtigt  ist.

Im  Uebrigen  steht  die  Piietuus  der  Tarife  für  die  Strecke,  deren  Einnahmen
  der  Echelt  aft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  zustehen,  der  Königlich
Bayerischen  Regierung,  für  die  übrigbleibende  Strecke  der  Königlich  Preußischen
Regierung  allein  zu.

Ueber  den  rplan  werden  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Saarbrücken
  und  die  Direktion  der  Pfälzischen  Bahnen  sich  verständigen.  Die  Genehmigung
  des  Fahrplans  steht  beiden  Regierungen  gemeinschaftlich  zu.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Bahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit
den  anschließenden  Bahnen  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  auch
der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  auf  die  anschließenden  Bahnen  übergehen  können.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahn  juncchst  nur  mit
Einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen,  von  vornherein  soll  jedoch  das  Terrain
  für  eine  doppelgleisige  Bahn  erworben  werden.

Bei  dem  Eintr“  u#des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  die
Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.  ·

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.  5

Artikel  VII.

Da  das  Domizil  und  der  Sitz  der  Centralverwaltung  der  Gesellschaft  der
Pälzischen  Ludwigsbahn  im  Königreiche  Bayern  belegen  !.a  soll  das  gesetzliche
Jahrgang  1877.  (Nr.  8504.)  23  und