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und  statutarische  Aufsichtsrecht  des  Staats  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen,  z.  B.  die  Wänderung  der  Gesellschaftsstatuten,
  Erweiterung  des  Unternehmens  2c.  betreffen,  lediglich  von  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  ausgeübt  werden.

Im  Uebrigen  übt  jede  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  für  Ihr
Gebiet  gegenüber  der  bezeichneten  Eisenbahngesellschaft  die  staatlichen  Hoheitsund
  Aufsichtsrechte  aus.

In  allen  Fällen,  wo  eine  einheitliche  Ausübung  des  staatlichen  Oberaufsichtsrechts
  im  Interesse  des  Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  beide  Regierungen
eine  Verständigung  unter  sich  herbeiführen.

Der  Königicch  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  in
Preußen  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits.  und  Aufsichtsrechte  einer
Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung
der  Gesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten
er  kompetenten  Königlich  Preußischen  Polizei-=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet
sind.  Die  Gesellschaft  hat  sch  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde  ressortiren,  an  diese
zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  Saarbrücken  einen  Vertreter  zu
bestellen,  an  welchen  Verfügungen  der  Aufsichtsbehörden  mit  verbindlicher  Kraft
erlassen  und  insinuirt  werden  können.  «

Artikel  VIII.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Bahnen  ist  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  gegen  sie  geltend  gemacht  werden,  der  Königlich  Preußischen
Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Patz  greifen"  den  Königlich
Preußischen  Gesetzen  unterworfen  und  wird  zu  dem  Ende  in  Saarbrücken  Domizil
  wählen.  ·

ArtikellX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltungen  gehandhabt

werden.
Artikel  X.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
  sind  den  Königlich  Preußischen  Landesgesetzen  unterworfen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staats,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staats
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathslandes  nicht  aus.

Die