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Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  für  die  neue  Bahn
anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme
  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit
Eibiloersorgungs-  bezw.  Civilanstellungsberechtigung  entlassenen  Militärs,  soweit
dieselben  das  Jöste  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Civilversorgungsberechtigte  haben  hierbei  den  Vorzug  vor  den  civilanstellungsberechtigten
  Militärpersonen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Preußischen  Gebiets
  wird  seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die  Bewerbungen
  Königlich  Preußischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen
werden.

Artikel  XI.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Königlich  Bayerischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
  oder  im  Interef1  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Gesellschaft
  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen  oder
Bayerischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  XlI.

Die  neue  Bahn  soll  auch  zur  Postbeförderung  benutzt  werden.  Die
aheren  diesfälligen  Vereinbarungen  bleiben  den  beiderseitigen  Postverwaltungen
vorbehalten.  .

Bezüglich  der  in  Preußen  belegenen  Strecke  der  Bahn  ist  die  Gesellschaft
der  Pälzischen  Ludwigsbahn  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
1875.,  betreffend  die  Abänderung  des  §F.  4.  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1873.  und  der  dazu  ergangenen  oder  künftig
ergehenden  Vo  Wgebestimmungen  und  Aenderungen,  unterworfen.

Der  Reichs-Telegraphenverwaltung  gegenuber  hat  auf  der  in  Preußen
belegenen  Bahnstrecke  die  Gesellschaft  diejenigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,
welche  von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  für  die  Eisenbahnen  im
Reichsgebiete  festgestellt  sind  oder  später  etwa  anderweit  festgestellt  werden.

Artikel  XIII.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  behält  sich  vor,  die  in  Ihr  Gebiet
fallende  Bahnstrecke  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.
  Dasselbe  behält  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung  bezüglich  desjenigen
  Theils  der  in  Ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  vor,  aus  welchem
die  Einnahmen  der  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  zufließen.

Artikel  XIV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den
in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  jederzeit  gegen  Erstattung  der  Anlagekosten
  zu  erwerben.

(r.  8504.)  Sollte