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Sollte  das  Eigenthum  an  den  Pfälzischen  Bahnen,  sei  es  in  Ausübung
des  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zustehenden  Einlösungsrechtes,  sei  es
vor  dem  Eintritte  dieses  Rechtes  im  Wege  freier  Vereinbarung,  auf  den  Bayerischen
  Staat  übergehen,  so  tritt  die  Königlich  Bayerische  Regierung  in  alle
Rechte  und  Verbindlichkeiten  ein,  welche  aus  dem  gegenwärtigen  Staatsvertrage
für  die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  hervorgehen.

Artikel  XV.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und
beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.

Die  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  binnen
vier  Wochen  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  April  1877.

(L.  S.)  Reichardt.  (L.  S.)  Franz  v.  Meyer.
(L.  S.)  Dr.  Frölich.  (L.  S.)  v.  Jäger.

Vorstehender  Vertrag  ist  bait  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats.  Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).