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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

Jnhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesehes  in  der  Provinj  Preußen,  S.  141.  —
Verorduung,  betreffend  die  Ausfuͤhrung  des  Fischereigesehes  in  ber  Provinz  Pommern,  S.  140.  —
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  HJischereigesetzes  in  der  Drooin  Posen,  S.  101.

 

Nr.  83505.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Dreußen.  Vom  11.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  auf  Grund  und  “  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874.  (Gesetz.  Samml.  S.  197.  ff.),  für  die  Provinz  Preußen  nach  Anhörung
des  Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.
In  dem  Arme  der  Weichsel  bei  Neufähr  soll  als  Grenze  der  Binnen-  C.  3.  ves  Gesetes)
fischerei  gegen  die  Küstenftscherei  gelten:  Crenze  der  Küsten.

und  Binnenfischerei.

eine  gerade  Linie  von  dem  einen  Weichselufer  zum  anderen,  welche  die
Sse  der  in  der  Ausmündung  des  Stromes  belegenen  Inseln
ührt.

S.  2.
Beim  Fischfange  in  nicht  eschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  G.  22.  Lifer  1.),
unterworfenen  Gewässern  finden  ß  gende  Vorschriften  Anwendung:  —  lunger

1)  die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten;
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
e,  von  der  Kopshige  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens

folgende  Längen  haben:
Stör  (Acipenser  sturic  ...  100  Centimeter,
Lachs  (Salmo  salocnn.h)
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  uru)  40
maranaa6Ba8la
Jabrgang  1877.  (Nr.  8505.)  24  Aal

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1877.