(6.  22.  Jilfer  2,)
Schonzeiten.

—  142  —

Aal  (Anguilla  vulgaris  .  ..  35  Centimeter,
Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)
Blei  Brasse,  Abramis  brama)

Lachsforelle  (Meerforelle,  Salmo  trutta)
Karpfen  (Cyprinus  io)  ..  ......  ..  .  ..  .  ..  28  ·
Maisch(Ale,clupeaajosa).»....«......
Rapfen  E-  rapr)
Barbe  (Barbus  fluviatilis...
Hecht  (Esox  luciunhnhnhhs.
Aland  (Nerfling,  Ldus  melanotuss.  )  20
Schlei  (Schleihe,  Tinca  vulgaris)  ...........
orelle  (Salmo  farccon  .  .  18  -
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  ........  ..  18  -
Barsch  (Perca  fluviatiltits)s  ..  13  3
lötze  (Rothauge,  Leuciseus  rutilus)  ....  ...
arausche  (Carassius  vulgariss  12  «
Kleine  Maräne  (Cregonus  albula)
Krebs  (Gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  "

3)  Fischsamen  und  Fische  der  unter  Ziffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  Fische  der  unter  iffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;

5)  zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Auf-Fuuuchun-
  (6.  46.  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das

angen  von  kleineren  Fischen  und  Krebsen  widerruflich  gestatten.
.  3.
Vorbehaltlich  der  oben  in  F.  2.  Liffer  5.  und  im  F.  27.  des  Fischereigesetzes
ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  F.  2.  Ser  2.
bepeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch

verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

K.  4.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten=  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer  jährlichen  Schonzeit.

S.  5.
Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergang  am  Sonntage.
Das  Handangeln  in  Binnengewässern  kann  auch  während  der  wöchentlichen
  Schonzeit  von  der  Bezirksregierung  gestattet  werden.  #.
6.