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K.  6.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahre  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  kum  14.  Dezember
Wanchrezich  und  im  Frühjahre  auf  die  Zeit  vom  15.  April  bis  zum  14.  Juni
einschließlich.

Für  Gewässer,  welche  theilweise  einer  benachbarten  Provinz,  oder  einem
benachbarten  Staate  angehören,  kann  der  Zeitraum  der  jährlichen  Schonzeit
übereinstimmend  mit  den  dort  geltenden  Vorschriften  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung
  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung.

Ein  und  dasselbe  Gewässer  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.

K.  7.

Diejenigen  nicht  geschlossenen  Birnnenftscherei=  Gewässer  oder  diejenigen
Strecken  derselben,  welche  für  den  Laich  der  Salmoniden  vorzugsweise  geeignet
find,  sollen  der  Winterschonzeit  unterworfen  werden.  Die  Bessichmung  und  Betzrenzung
  dieser  Gewässer  Drfolßt  durch  die  Bezirksregierung.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Binnenfischerel=  Gewässer  und  sännntliche
Küstenfischerei=  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

K.  8.

Wäbrend  der  Dauer  der  wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten  (§#.  5.
bis  7.)  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874.  nicht  beseitigten
ständigen  Fchereivorrichtunen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt
oder  abgestellt  sein  GG.  28.  des  Gesetzes).

K.  9.

Während  der  rwhenche  Schonzeit  (F.  ö.)  ist  der  Betrieb  der  Fischere
in  nicht  geschlossenen  Küsten-  und  Binnengewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
Ausnahmen  verboten.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
Läle  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  (F.  8.)  mit  Setznetzen,  Reusen  oder

ngeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Die  Dezurkeregierung  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,
welche  dem  Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.

Aruch  kann  in  den  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem
ähursu  zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während  der
wöchentlichen  Schonzeit  von  der  Bezirksregierung  gestattet  werden.

G.  10.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Winterschonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
  Strecken  der  Gewässer  (I.  7.)  jede  Art  des  Fischfangs  verboten.
Dasselbe  Verbot  findet  auf  die  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Strecken

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