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der  Bin  nenfischerei-Gewässer  Anwendung,  soweit  nicht  die  im  §.  11.  zugelassene
nahme  eintritt.

K.  11.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Binnenfischerei=  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder
in  die  Schonzeit  fallenden  Woche  zu  gestatten,  wenn  nicht  dringende  Rücksichten
auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

ei  dieser  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  selceer  an  sich  erlaubter
gee.  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut
zu  zerstören.  "

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen,  ingleichen
vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  im  Bette  des  Gewässers  bessigter
oder  verankerter  Retze  und  Reusen  darf  während  der  jährlichen  Schonzeit  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

KC.  12.

Für  die  Küstenfischerei  treten  während  der  jährlichen  Frühjahrsschonzeit

folgende  Beschränkungen  ein:

1)  Solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  Laichstellen  der  wichtigeren  Fische
enthalten,  dürfen  für  die  Dauer  der  Frühjahrsschonzeit  nicht  befischt
werden.

Die  Bezeichnung  und  Begrenzung  dieser  Gewässer  erfolgt  durch
die  Bezirksregierung.

2)  Mit  Zugnetzen  (Garnen,  Keiteln  u.  s.  w.)  darf  die  Fischerei  nicht
betrieben  werden

auf  dem  Schaar,  in  den  Inwieken,  auf  den  Laich-  und  Krautstellen

  und  am  Rande  der  Rohr.,  Schilf=  und  Binsenkämpe.

Für  das  kahle,  weiße  Schaar  können  Ausnahmen  von  diesem
Verbote  für  die  Fischerei  mittelst  Garnen  von  der  Bezirksregierung
zugestanden  werden.

3)  Netze,  welche  mit  der  Strömung  treiben  (Treibnetze,  Grundnetze  u.  s.  w.),
dürfen  nicht  angewendet  werden.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Gebrauch  der
ogenannten  Triftnetze  (Netze,  welche  unten  keinen  Simm  oder  Leine
aben)  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  solche  Strecken  der  Gewässer  zu
gestatten,  welche  keine  Laich-  und  Krautstellen  besitzen.

Selsstehende=  Netze  (Setznetze,  Staaknetze,  Säcke,  Reusen  u.  s.  w.)  und

örbe  dürfen  nicht  auf  den  Laich-  und  Krautstellen,  in  den  Rohr.,
Schilf=  und  Bisenkämen  oder  am  Rande  derselben,  auch  nicht  so
ausgesetzt  werden,  daß  durch  sie  die  Zugänge  zu  diesen  Stellen  versperrt
  werden.

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5)  Netze