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5)  Netze  mit  mehrfachen  Netzwänden  (sogenannter  Lädering)  dürfen  nicht
angewendet  werden.

6)  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
  den  Strömlingsfang  auch  während  der  Frühjahrsschonzeit  zu
gestatten.

G.  13.

Die  §#.  6.  bis  12.  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  in  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des
ischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
ofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

KC.  14.

1)  In  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  beim  Fischfange  die  Anwen-Lung

  von  Speeren,  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  9

(Aalhauen,  Hilgern),  Stecheisen,  Stangen,  Schießwaffen  und  sonstigen
Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische  verboten.

2)  Berechtigungen  auf  den  Gebrauch  des  Speeres  unterliegen  den  vor-Hebenoen
  Bestimmungen  nicht,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem

angmittel  die  Fischerei  ausüben  darf.

3)  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

4)  In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  ist  die  Anwendung
von  Speeren  für  den  Aalfang  (Aalspeere)  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober
bis  9.  April  einschließlich  erlaubt.

A.  15.

Ferner  ist  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher,  Wlodirerder  Stoffe  (giftiger  Köder  oder
Mittel  zur  Betäubung  oder  ernichtung  der  Büchs,  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.  (F.  21.  des  Gesetzes)

2)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln  (das  sogenannte  Bliesen);

3)  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern  und  Schlagen,  welches
darin  besteht,  daß  mit  Scheiben,  Keulen,  Riemen,  Stangen,  Steinen
und  ähnlichen  Mitteln  Behufs  Zusammentreibens  der  Fische  geschlagen,
gestoßen,  oder  geworfen  oder  an  Bord  des  Bootes  geklappert  wird.

 

K.  16.
Fischwehre,  Fischzäune  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs,  Aal  u.  s.  w.
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  arn.
(Nr.  8505.)  17.

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Verbotene  Fangarken,
  Hauen  ##  ans