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KC.  17.

gcir  4)  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen,  vorbehaltlich  der
al  c  nachfolgenden  Ausnahmen,  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
(Mascheweite.)  Benemmunh)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2/5  Centimeter
  haben,  mit  Ausnahme  des  in  den  Haffen  zebräuchlichen.  sogenannten
Kurnetzes,  dessen  Maschen  eine  Weite  von  mindestens  4  Centimeter  haben  müssen.
ähhchies  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  treten  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,
vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  in  Kraft;  bis  dahin  bleiben  die

bisherigen  Bestimmungen  in  Anwendung.

S.  18.

Zum  Zweck  des  Aal-,  Kaulbars=  und  Neunaugenfanges  können  g
grrähe  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens  1/8  Centimeter  und  zum  Zweck
es  Ueklei=  und  Stintfanges  Fanggeräthe  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens
0)  Centimeter  verwendet  werden.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  über  die  Art,  Größe  und
Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über  den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer
  ihrer  Verwendung  einschränkende  Vorschriften  zu  erlassen.

Weitere  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §.  17.  können  im  Falle
des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  von  der  Bezirksregierung
  zugelassen  werden.

KC.  19.

Scchränkungen  in  In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer
d  krlanb=  Stromrinnen,  Seeengen  und  die  Eingänge  der  Inwieken,  Seen,  Flüsse,  Beche,

Kanäle  und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Netzen  gesperrt  werden.

g.  20.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46.  des  Gesehes  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte
Ficchereiworrichtungen  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals  weiter,  als  über
ie  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,
  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  zuugegengesetten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  werden,  welche  mindestens  das  Dreifache  der
Längenausdehnung  des  größten  Netzes  beträgt.

C.  21.

C.  2  Jister  5.)  Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
ui  Lchmung  des  Gische  die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischerzeuge  bereits  ausgeworfen  Hat.
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