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Kein  Escher  darf  seine  Netze  in  einen  fremden  Garnzug  setzen,  der  entweder
durch  eine  Stange,  durch  ausgesetzte  Eisstücke,  mittelst  der  ins  Eis  gehauenen
Axt  oder  auf  andere  Weise  kenntlich  gemacht  ist.  «
Wenn  ein  Fischer,  welcher  Zeichen  zum  Aufstellen  seiner  Winternetze
emacht  hat,  die  Stelle  nicht  während  der  nächstfolgenden  24  Stunden  benutzt,
8  darf  jeder  andere  Fischer  sich  der  bezeichneten  Stelle  bedienen.

K.  22.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsiigen  anggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  ha
und  Fähren  nicht  behindert  wird.

Die  zur  Befestigung  der  Fanggeräthe  eingeschlagenen  Pfähle  Griden
müssen  mindestens  1  Meter  über  den  mittleren  Wasserstand  hervorragen  u
nach  beendigter  Fischerei  Hrausgesogen  werden.

Den  Fischern  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

eitere  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  der  ausgelegten  Fang  eräthe
zum  Schutze  der  Schiffahrt  sind  erforderlichen  Falls  im  Wege  der  Polzzeiverordnung
  zu  erlassen.  -

§.23.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur
Bozeichmung  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bojen  und  sonstigen  Merkmale
durch  die  Netze  und  Leinen  ni  f  gorigezagn  oder  verrückt  werden.  Wenn  solche

eichen  verrückt  sind  so  muß  dies  von  dem  Fischer  sogleich  der  nächsten  Lootsentation
  oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.

Die  nach  festen  Gesichtspunkten  auf  dem  Lande  oder  auf  dem  Wasser
durch  Tonnen,  Bollen  oder  Bojen  bezeichneten  Hauptschiffahrts-Richtungen  in
dem  Haffwasser  müssen  in  einer  Breite  von  75  Meter  von  Stellnetzen  frei  bleiben.

S.  24.

Die  Fischer  müssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
neben  den  Oeffnungen  und  Löchern  aufrecht  stellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.  Die  Löcher  zum  Einleßen  und  Aufziehen  der  Netze
müssen  durch  Strauch,  Stangen  oder  auf  andere  leicht  sichtbare  Weise  bezeichnet
werden.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgestechten  Eiswegen  und  bis  zu  einer
Entfernung  von  mindesseno  4  Metern  von  denselben  dürfen  keine  Löcher  gehauen
werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder
zu  versetzen.

Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
können  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen  werden.

Gr.  8505.)  .  25.