Strafbestimmungen.

—  148  —

*

Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des
Zasammnenstoßens  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in

nwendung.

Auch  müssen  bel  sedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim
Vordersteven  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  außeren  Steuerbord
  die  ersten  drei  Buchstaben  des  Wohnorts,  des  Besitzers  und  die  Nummer
der  ihm  ertheilten  Fischereibescheinigung  mit  vertieften,  mittelst  weißer  Oelfarbe
auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens  6  Centimeter
Höhe  eingeschnitten  sein.

Die  segelführenden  Fahrzeuge  müssen  außerdem  im  Segel  eine  gleiche
Bezeichnung  führen,  die  auf  beiden  Seiten  leicht  sichtbar  angebracht  lei  muß.
Die  einzelnen  Buchstaben  müssen  mindestens  30  Centimeter  hoch  und  bei  weißen
oder  hellfarbigen  Segeln  mit  schwarzer,  bei  dunkeln  Segeln  mit  weißer  Oelfarbe
eingezeichnet  sein.

Die  Hafffischer  haben  neben  den  bren  vorgeschriebenen  Erkennungszeichen
  auf  der  Spitze  des  Mastes  ihrer  Fahrzeuge  eine  mindestens  75  Centimeter
  lange  und  30  Centimeter  breite  Flache  von  derjenigen  Farbe  zu  führen,
welche  der  Ortschaft,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  von  der  zuständigen
Behörde  zugetheilt  worden  ist.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  in  den  Absätzen  2.,  3.  und  4.  treten
nach  Ablauf  von  6  Monaten,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  in  Kraft.

Etwa  sonst  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  der  Schiffahrt
nothwendige  Anordnungen  können  im  Wege  der  Polzzeiverordnung  getroffen
werden.

g.  26.

Auf  den  Aar  Beaussichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  sollen
der  Königliche  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge),  in  deren  weißem  ilde  sich
der  2  Adler  befindet  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Abler,  die
übrigen  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  eine  solche  Flagge  oder  Wimpel  führen.
Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.  Außerdem  sollen  alle
Unterbeamte  in  Ausübung  ihres  Amtes  ein  dasselbe  bezeichnendes  metallenes
Schild  auf  der  Brust  tragen.

Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Aufsichtsbeamten
führen  eine  von  der  Bezirksregierung  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Sobald  die  Flagge,  beziehungsweise  der  Wimpel,  bei  Act  die  rothe
Signallatern  eines  #ttreei-  ufsichtsbemten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,
welcher  mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen
und  beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten;  auch  darf  derselbe  nicht  früer  von
der  Stelle  weichen,  als  bis  von  dem  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.  .2

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  tar  das
eutsche