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Deutsche  Reich  oder  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.  (§§.  49.  ff.)  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  4  150  Mark  Reichsnmgze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

KG.  28.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,  Schusbestimmungen.
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §9.  4.  bis  13.,  über
verbotene  Fangmittel  in  den  §#.  14.  und  16.)  über  die  Beschaffenheit  erlaubter
Fanggeräthe  in  den  I§.  17.  und  18.  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Bemusiung
  erlaubter  sigee  in  den  I§.  19.  und  20.,  soweit  sie  die  BinnenfgL
  erei  betreffen,  für  diejenigen  Binnengewässer  oder  Strecken  derselben  gan)
oder  theilweise  außer  Kufft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohei
unterworfen  sind.  K  2

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Die  bestehenden  provinzialrechtlichen  Vorschriften  über  das  Eigenthum  der
Gewässer  und  die  Grenzen  der  Fischereiberechtigungen  werden  durch  diese  Verordnung
  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8506.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Dommern.  Vom  15.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.
Gesetz-  Samml.  S.  197.  ff.),  für  die  Provinz  Pommern,  nach  Anhörung  des
Hoet  Se  3,  was  folgt:

G.  1.
In  der  Oder  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  Küstenfischerei  4.  l  —

der  Chaussechamm  zwischen  Stettin  und  Alt-Damm  mit  der  Maß-  Siunenfcher.
abe,  daß  im  Hafengebiete  der  Stadt  Stettin  die  Unterbaumbrücke  die
renze  bildet.  Z

—l  .  25  Die

gelten