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Die  unterhalb  dieser  Linie  belegenen  Theile  der  Oder  nebst  Verbindungskanälen,
  der  Damm'sche  See  nebst  seinen  Verbindungen  mit  der  Oder,  das
Pupenwaster,  das  Haff,  dessen  Ausflüsse  in  die  Ostsee  (die  Peene,  die  Swine
und  die  Dievenow  mit  ihren  Seitenarmen)  und  die  mit  diesen  Gewässern  ohne
zwischenliegende  Flußläufe  in  offenem  Zusammenhange  stehenden  Buchten  und
Seen  (Neuwarper  See,  Usedomer  See,  Achterwasser,  Wiek,  Vietziger  See,
Camminer  Bodden,  Fritzower  See  u.  s.  w.)  gehören  der  Küstenfischerei  an.

KG.  2.
.  22.  Iffer  1  des  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei
e  NN—9°57  unterworfenen  Gewäßern  finden  Flgende  Vorschriften  Anwendung:
"  1)  die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten;

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturicicg  100  Centimeter,
Lachs  (Salmo  salrhr)r)r)r)r)  .  .  ..
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus  40  Centimeter,
maraenhgggggagaa  .  .
Aal  (Anguilla  vulgaris)  ..............  ...  .  .  ..  35  Centimeter,
Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)
-  ccht  Ger  ueion)  5  ..  ..  un..
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)  .
Lachsforelle  (Meerforelle,  Salmo  trutta)  28  Centimeter,
karpfen  (Cpprinus  carbibbb...
Maisisch  (Alse,  Clupea  alosh  ..
Aland  (Hartkopf,  Nerfling,  Läus  melanotus)  20  Centi
Schlei  (  uno  inca  vulgari)  entimeter,
orelle  (Salmo  farcicon  .  .  .  18  Centi
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  c...  Lentimeter,
Barsch  (Perca  fluviatiis.  13  Centi
lötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss  )  ntimeter)
arausche  (Carassius  vulgariss.
Giebel  (Carassius  gibeliss  ..  12  Centimeter,
Kleine  Maräne  (Coregonis  albulh)g)  .  ..
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  Centimeter;
3)  Fischsamen  und  Fische  der  unter  Liffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  4#  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;
4)  Fische  der  unter  Jiffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;
5)  zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsschorde
  *  46.  des  i.ry..  Fischereiberechtigten  das  Glchte.
von  kleineren  Fischen  und  Krebsen  widerruflich  gestatten.
.  4.

 