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g.  3.

Vorbehaltlich  der  oben  im  §.  2.  Ziffer  5.  und  im  §.  27.  des  Fischereigesetzes
zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  §.  2.  S  er  2.
bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder  nicht
geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

KC.  4.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.

Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer  jährlichen  Schonzeit.

5

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergang  am  Sonntage.

.  6.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahre  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Pezember
einschließlich  und  im  Frühjahre  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni
einschließlich.

Ein  und  dasselbe  Gewässer  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
sein  (vergleiche  jedoch  H.  8.).  §„

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Binnenfischerei-Gewässer:
I.  im  Regierungsbezirk  Stralsund
auf  alle  Bäche  der  Halbinsel  Jasmund  auf  Rügen,  welche  sich  in  die  Ostsee
oder  in  den  großen  Jasmunder  Bodden  ergießen;
II.  im  Regierungsbezirk  Stettin
auf  die  Rega  mit  sämmtlichen  Nebengewässern,  ausschließlich  der  sogenannten
  alten  Rega,  und  zwar  von  ihrer  Mündung  in  die  Ostsee
an  aufwärts;  «  «
III.  im  Regierungsbezirk  Cöslin
auf  die  Rega  und  ihre  Nebengewässer,  ferner  »
auf  die  Persante,  die  Wipper,  die  Grabow  und  die  Stolpe  mit  sämmtlichen
  Nebengewässern,  von  ihrer  Mündung  in  die  Ostsee  an  aufwärts;

auf  die  Lupow  und  ihre  Nebengewässer,  von  ihrem  Einfluß  in  den  Gardeschen
  See  an  aufwärts;
auf  die  Leba  und  ihre  Nebengewässer,  von  ihrem  Einfluß  in  den  Leba-See
an  aufwärts.
r.  8506.)  25“  Alle

G.

22.  Jisser  2.)
Schonzeiten.