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Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässer  und  sämmtlicht

Küstenfischereigewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.
§S.  8.

In  dem  Madue-See,  welcher  im  Uebrigen  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfen
  ist,  darf  während  der  Laichzeit  der  Maränen  vom  15.  November  bis  zum
7.  Dezember  auf  der  Tiefe  des  Sces  und  am  Scharberge  nicht  gefischt  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  können  von  der  Bezirksregierung  für

Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  und  behufs  Verpflanzung  der  ränen  in
andere  Gewässer  zugelassen  werden.

S.  9P.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten  (§#.  5.
bis  7.)  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874.  nicht  beseltigten
ständigen  Fischereivorrichtungen  in  ncche  geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt
oder  abgestellt  sein  (S.  28.  des  Gesetzes).

S.  10.

Für  die  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  (.  5.)  ist  der  Betrieb  der
Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Küsten=  und  Binnengewässern  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  verboten.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  chen,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  #  9.)  mit  Setznetzen,  Reusen  oder
Angeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Hi.  Bejirksregierung  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,
welche  dem  Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Auch
kann  in  den  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem  Bedürfnisse
  zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  von  der  Bezirksregierung  gestattet  werden.

K.  11.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Winterschonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
  Strecken  der  Gewässer  (§.  7.)  jede  Art  des  Fischfangs  verboten.  Dasselbe
  Verbot  findet  auf  die  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Strecken  der
Bin  nenfischerei-Gewässer  Anwendung,  soweit  nicht  die  im  §.  12.  zugelassene
Ausnahme  eintritt.  *

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Binnenfischerei-Gewässern  an  drei  Tagen  jeder
in  die  Schonzeit  fallenden  Woche  zu  gestatten,  wenn  nicht  dringende  Rücksichten
auf  Erhaitung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter
Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut
zu  zerstören.

Die