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22)  der  Spyker-See  bis  zur  Spykerschen  Wedde;

23)  der  Prerower  Strom  südlich  bis  zu  den  Bülten;

24)  die  Wedde  und  Hundebok  beim  Karsin-Orte  auf  dem  Darß;

25)  der  Neben-  See.

Die  Grenzen  vorbezeichneter  Reviere  sollen,  soweit  nöthig,  besonders
bezeichnet  werden.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
dieses  Verzeichniß  nach  Maßgabe  der  9.  29.  bis  34.  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874.  zu  ergänzen  oder  einzuschränken.

II.  Mit  Zugnetzen  (Garnen,  Zeesen,  Streuern  u.  s.  w.)  darf  die
Fischerei  nicht  betrieben  werden:
auf  dem  Schaar,  in  den  Inwieken,  auf  den  Laich-  und  Krautstellen
und  am  Rande  der  Rohr-,  Schilf=  und  Binsenkämpe.

Für  das  kahle,  weiße  Schaar  können  behufs  des  Herings-  und  Hornfischfangs
  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  für  die  Fischerei  mittelst  Garnen  von
der  Bezirksregierung  zugestanden  werden.

III.  Netze,  welche  mit  der  Strömung  treiben  (Treibnetze,
Grundnetze  u.  s.  w.)
dürfen  nicht  angewendet  werden.

Die  Bezirksregierungen  sind  jedoch  ermächtigt,  den  Gebrauch  der  sogenannten
Triftnetze  (Netze,  welche  unten  keinen  Simm  oder  Leine  haben)  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  solche  Strecken  der  Gewässer  zu  gestatten,  welche  keine  Laichund
  Krautstellen  besitzen.

IV.  Feststehende  Retze  (Setznetze,  Reusen,  Bügelreusen  u.  s.  w.)

und  Körbe

dürfen  nicht  auf  den  Laich-  und  Krautstellen,  in  den  Rohr-,  Schilf=  und
Binsenkämpen  oder  am  Rande  derselben,  auch  nicht  so  ausgesetzt  werden,  daß
durch  sie  die  Zugänge  zu  diesen  Stellen  versperrt  werden.

V.  Netze  mit  mehrfachen  Netzwänden,  sogenannter  Lädering,
dürfen  nicht  angewendet  werden.

F.  14.

Die  §#.  6.  bis  12.  finden  auf  den  Krebzfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  l*  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nichtgeschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  in  den  angeordneten  Schonzeiten  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

K.  15.
22.  Ziffer  3.)  1)  In  nicht  geschlossenen,  der  Binnenfischerei  angehörigen  Gewässern  ist

Verbotene  Fangmitiel  die  Anwendung  von  Speeren  behufs  des  Fischfanges  verboten.  Die  Bezirksre-
