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regierungen  sind  jedoch  ermächtigt,  für  diesenigen  Fischereireviere,  in  welchen  diese
Fang  *  bisher  gebräuchlich  war,  zeitweilig  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
zuzulassen.

In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  dürfen  Speere  nur  für
den  Aalfang  Hüalspter,  verwandt  werden,  und  zwar  nur  in  der  Zeit  vom
15.  Oktober  bis  9.  April  einschließlich.

Berechtigungen  auf  den  Gebrauch  dieses  Fangmittels  unterliegen  den  vor.
stehenden  Bestimmungen  nicht,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem  Fangmittel

ie  Fischerei  ausüben  darf.

2)  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

3)  Beim  Fischfange  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  die  Anwendung
sonstiger,  unter  Ziffer  1.  und  2.  nicht  erwähnter  Mittel  zur  Verwundung  der
Ische,  als  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauen  (Aalhauen)

techeisen,  Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.  verboten.

K.  16.

Ferner  ist  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher,  explodirender  Stoffe  (gistiger  Köder,  oder
Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische),  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.  (F.  21.  des  Gesetzes);  ·

2)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln  (das  sogenannte  Bliesen);  ·
3)  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern  und  Schlagen,  welches
darin  besteht  2  mit  Scheiben  b  Keulen,  Riemen,  Stan  en,  Steinen
oder  ähnlichen  Mitteln  behufs  Zusammentreibens  der  Fische  geschlagen,

gestoßen  oder  geworfen  oder  an  Bord  des  Bootes  geklappert  wird.

S.  17.
Fischwehre,  ischäure  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs,  Aal  u.  s.  w.
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  werden.

G.  18.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der  C.  22.  Zi##4.)
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Punggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und  ntt  ——
Benennung)  angewendet  werden)  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zu.  (##  Feleut-)

ande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
Centimetern  haben.
9  D  %  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fangeräthe.

¾  Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

KC.  19.

Bei  dem  Betriebe  der  Küstenfischerei  dürfen  nachfolgende  Fanggeräthe  mit
geringeren  als  den  im  F.  18.  vorgeschriebenen  Maschenweiten  verwandt  werden:
r.  8506.)  1)  Garne