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1)  Garne  (Zuggarne,  Waden),  Fischerzeuge,  welche  aus  einem  Sacke  ohne
Kehle  und  aus  zwei  Flügeln  bestehen,  wenn  sie  im  Sack  eine  Maschenweite
  von  mindestens  1)5  Centimetern  haben.

Für  die  Sommerfischerei  vom  10.  Juni  bis  15.  Oktober  einschließlich
  ist  die  Anwendung  von  kleinen  Garnen  (Waden,  Strick.
waden,  Klippen)  mit  einer  Maschenwelle  von  1)3  Centimetern  im  Sack
und  von  1)  Centimetern  in  den  Flügeln,  deren  jeder  nicht  über
65  Meter  lang  und  18  Meter  tief  (breit)  sein  darf,  gestattet.

Fir  den  Ueklei,  und  Stintfang  können,  wenn  die  Fischerei  zu
Eise  betrieben  wird,  Garne  verwendet  werden,  welche  im  engen  oder
Kintertuch  eine  Maschenweite  von  mindestens  1)3  Centimetern  und  im

acke  (Mätritz)  eine  Maschenweite  von  mindestens  0)7  Centimetern  haben.

2)  Zeesen,  Fischerzeuge,  welche  aus  einem  mit  einer  Kehle  versehenen
Sack  und  zwei  Flugeln  oder  Leinen  bestehen  und  mit  einem  oder  zwei
Schifsgefähen  durch  das  Wasser  bewegt  werden,  wenn  sie  in  allen
ihren  Theilen  eine  Maschenweite  von  mindestens  1/7  Centimetern  haben.

Zeesen,  welche  mit  mehr  als  einem  Schiffsgefäße  bewegt  werden,
dürfen  in  den  sogenannten  Ontsee-Binnengewässern  des  Regierungsbezirks
  Stralsund  nicht  benutzt  werden.

In  der  Zeit  vom  15.  April  bis  zum  15.  Oktober  einschließlich  ist
e5  zum  Zwecke  des  Aalfanges  gestattet,  den  Zeesen  von  der  Kehle  an
ein  Hintergarn  (Stoß-  oder  Hintertheil  des  Sackes)  mit  einer  Maschenweite
  von  mindestens  1)8  Centimetern  anzuschlagen.

In  den  Gewäern  des  Regierungsbezirks  Stettin  ist  es  in  der
Zeit  vom  15.  Oktober  bis  #um  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit  zum
Zwecke  des  Stintfanges  gestattet,  den  Rersen  ein  Hintergarn  (Stoß)  mit
einer  Maschenweite  von  mindestens  0)7  Centimetern  anzuschlagen.

3)  Streuer,  Fischerzeuge,  die  aus  einem  Sacke  mit  oder  ohne  Kehle
bestehen,  welcher  an  zwei,  meistens  mit  Strohwiepen  besteckten  Leinen
unch  ein  Ruder=  oder  Seegelboot  ausgefahren,  in  einer  Kreislinie

durch  das  Wasser  fortbewegt  und  demnächst  aufgeholt  wird,  wenn  sie

in  allen  ihren  Theilen  eine  Maschenweite  haben:

beim  Aal-  und  Kaulbarschstreuer  mindestenn  1  Centimeter,

beim  Fischstreuer  mindestens  1)7  Centimeter.

Die  Benutung  des  Aal-  und  Kaulbarschstreuers  ist  nur  in  der
Zeit  vom  10.  Juni  bis  zum  15.  Oktober  einschließlich  gestattet.  Streuer,

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welche  für  den  Flunderson  benutzt  werden,  müssen  die  im  §.  18.  vorgeschriebene
  Maschenweite  Raben.

4)  Zum  Zwecke  des  Aal-  und  Kaulbarschfanges  können  in  der  Zeit  vom
10.  Juni  bis  zum  Beginne  der  Frühjahrsschonzeit  Bügelreusen  (Fischerzeuge,
  welche  aus  über  Bügel  gezogenen  Netzen  und  mit  einer  oder
wechreren  Kehlen  bestehen  und  zum  Theil  mit  Wehren  oder  Flügeln
versehen  sind)  verwandt  werden,  welche  eine  Maschenweite  von
mindestens  1/2  Centimetern  haben  müssen.

Aus