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Aus  Ruthen  oder  Rohr  gefertigte  Korbreusen  müssen  zwischen
dem  Flechtwerk  Zwischenräume  von  mindestens  1)8  Centimetern  haben.

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Mit  Ausnahme  der  Staaknetze  (Fischerzeuge,  welche  aus  einer  mit  Lädering  bstering.
versehenen  Netzwand  bestehen  und  mit  einer  Ruthe  ausgeschoben  werden)  dürfen
Netze,  welche  mit  mehrfachen  Netzwänden  (sogenannten  Lädering)  versehen  sind,
nur  in  der  Ostsee  selbst  und  in  den  sogenannten  Ostsee-Binnengewässern
benutzt  werden.
Die  Benutzung  des  Staaknetzes  ist  auch  in  den  der  Binnenfischerei  angehörigen
  Gewässern  gestattet.
C.  21.

Die  Eisen  der  Aalspeere  (§.  15.  Ziffer  1.)  dürfen  nicht  mehr  als  einen  Kels  Aalspetert.
(Angel,  Stecher  mit  Whderhaken  haben.  In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen
Gewässern  des  Regierungsbezirks  Stralsund  soll  jedoch  die  Verwendung  von
Aalspeereisen  mit  höchstens  4  Kelsen  gestattet  sein.  Zwischen  Schalm  des  Eisens
und  Kels  muß  auf  jeder  Seite  ein  Raum  von  1  Centimeter  vorhanden  sein.

K.  22.

Die  Vorschriften  der  §§.  18.  bis  21.  treten  nach  Ablauf  von  3  Jahren,
vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  in  Kraft,  bis  dahin  bleiben  die  bisherigen
  Bestimmungen  in  Anwendung.

G.  23.

In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer,  elchrenkungen
Stromrinnen,  Seengen  und  die  Eingänge  der  Imwieken,  Seen,  Flüsse,  Bäche)  1  J
Kanäle  und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Netzen  gesperrt  werden.

Ferner  ist  das  Umstellen  von  Herings=  und  Hügeireusen,  sowie  der  Netze
unter  sich  durch  feststehende  Retze  nicht  gestattet.

Es  dürfen  Netze  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Metern  von
dem  äußersten  Startpfahl  der  Reusen  beziehungsweise  von  fremden  Netzen,  sowie
in  gleicher  Richtung  mit  letzteren  und  mit  den  Wehren  der  Reusen  seewärts  ausgesetzt
  werden.

.  24.

In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  der  Regierungsbezirke
Stralsund  und  Stettin  ist  das  Aussetzen  neuer  Heringsreusen  (Fischerzeuge,
welche  aus  einer  senkrechten,  mit  Pfählen  oder  Ankervorrichtungen  befestigten
Netzwand  (Wehr]  und  einer  oben  offenen,  mit  einer  Kehle  versehenen  Kammer
von  Netzwänden  mit  oder  ohne  Flügel  bestehen)  und  die  Verlegung  älterer  derartiger
  Reusen  von  einem  Orte  nach  einem  anderen,  sowie  die  Veränderung  der
ursprünglichen  Wehrrichtung  dieser  Reusen  nur  nach  eingeholter  Erlaubniß  des
Königlichen  Ober=  Fischmelsters  gestattet,  welcher  dabei  das  Schiffahrts=  und
fischereipolizeiliche  Interesse  zu  berücksichtigen  hat.

Die  Wehre  der  Heringsreusen  dürfen  in  der  Regel  eine  Länge  von
225  Metern  nicht  überschreiten.  Der  Königliche  deed  onese  ist  befugt,

Juorgang  1877.  (Nr.  8506)  aus