Gr  Ziffer  5.
·  bes  Fische.
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  1658  —

aus  dringenden  Gründen  eine  geringere  Länge  der  Wehre  vorzuschreiben  oder
eine  größere  Länge  derselben  zu  gestatten.
6G.  25.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46.  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  oder  Verbindungs-  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oderverankerte
  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  f.  9  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande,  vom  Ufer  aus  gemessen)  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  werden,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

g.  26.

Die  Fischer  muͤssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
neben  den  Oeffnungen  und  Fischlöchern  aufrechtstellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.

Nur  bei  der  Ausziehwake  des  Garnzuges  ist  es  gestattet,  die  Eisstücke,
insoweit  dieselben  zur  Voreichmung.  der  offenen  Stellen  nicht  erforderlich  sind,
unter  die  Eisdecke  zu  schieben.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgesteckten  Eiswegen  und  bis  zu  einer
Entfernung  von  mindestens  4  Metern  von  denselben  dürfen  weder  Waken  noch
Jagelöcher  gehauen  werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder
zu  versetzen.

Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
können  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen  werden.

5.  27.

Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
die  Zugline  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischerzeuge  bereits  ausgeworfen  hat.

Es  müssen  jedoch  die  Netz-  und  Angelfischer  den  Garnfischern  und  auf
der  Tiefe  der  Gewässer  auch  den  Zeesenfischern  ausweichen,  widrigenfalls  die
Zeesen-  und  Garnfischer  berechtigt  sind,  die  ausgesetzten  Netze  und  Angeln,  sobald
sie  dieselben  berühren,  aufzunehmen.  Die  aufgenommenen  Geräthe  müssen  den
Eigenthümern  zurückgegeben  oder  binnen  8  Tagen  an  die  Aufsichtsbehörde  oder
den  Aufsichtsbeamten  abgeliefert  werden.

28.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  ger  Schisund
  Fähren  nicht  behindert  wird.  ,

Die  zur  Befestigung  der  Reusen  und  ihrer  Wehre,  der  Netze,  Säcke  und
Angeln  eingeschlagenen  Pfähle  müssen  mindestens  1  Meter  über  den  mittleren
Wasserstand  hervorragen  und  nach  beendigter  Fischerei  herausgezogen  werder,

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