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Den  sschen  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

Weitere  Vorschriften  über  die  Hennzeichnung  der  ausgelegten  dang  eräthe
zum  Schutze  der  Schiffahrt  sind  erforderlichen  Falls  im  Wege  der  Polizeiverordnung
  zu  erlassen.  E

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Be-Heichmun
  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bojen,  Waker  und  Wethen  durch  die
etze  und  Leinen  nicht  n-x2  oder  verrückt  werden.  Wenn  solche  Zeichen
verrückt  find,  so  muß  dies  von  dem  Fischer  sogleich  der  nächsten  Lootsenstation
oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.
G.  30.
Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des
Basammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesellichen.  Vorschriften  in
nwendung.
Auch  muß  bei  jedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim  Vorder-Leen
  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  äußeren  Steuerbord  der
or-  und  Zuname  und  der  Wohnort  des  Besitzers  mit  vertieften,  mittelst  weißer
Oelfarbe  auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens
6  Centimetern  Höhe  eingeschnitten  sein.
Die  Beztrkor  gierung  ist  ermähtigt,  diese  Vorschrift  auch  auf  die  zur
Binnenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  auszu  cenen,
Etwa  sonst  im  Interesse  des  ösem  ichen  Verkehrs  oder  der  Schiffahrt
notfwwendige  Anordnungen  können  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen
en.

.  31.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Flscherei  benutzten  Dienstfahrzeugen  sollen
der  Königliche  Lberschmeistel  eine  rothe  Flagge,  in  deren  woheer  Schilee  sich
der  Preußische  Adler  befindet,  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Adler,  die
übrigen  4½  erei-Auffichtsbeamten  nur  eine  salch  Flagge  oder  Wimpel  führen.
Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.  Außerdem  sollen  alle
Unterbeamte  in  Ausübung  ihres  Amtes  ein  dasselbe  bezeichnendes  metallenes

ild  auf  der  Brust  tragen.  Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  ane
  2len  usichtsbeamten  führen  eine  von  der  Bezirksregierung  näher  zu  beende
  Flagge.

Sobald  Flagge,  beziehungsweise  der  Wimpel,  oder  bei  Nacht  die  rothe
Signallaterne  eines  #cherei.  chtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,
welcher  mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen
und  beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten;  auch  darf  derselbe  nicht  früher
von  der  Stelle  weichen,  als  bis  von  dem  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß
ertheilt  worden  ist.

.,  32.

Während  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  September  ist  die  Werbung  der
Seegewächse  untersagt.  Ausgenommen  hiervon  ist  die  Werbung  des  an  den
Strand  getriebenen  Seegrases  und  Seetangs.

(Fr.  8506.)  26“.  b  33.

22.  Jißer  6.)
Werbung  der  Sergewchse.
