Strafbestimmungen.

Schlußbestimmungen.

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5.  33.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  oder  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.  (§9.  49.  ff.)  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  übung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.
.  34.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §9.  4.  bis  14.,
über  verbotene  Fangmittel  in  den  9P.  15.  und  17.,  über  die  Be  chaffenheit  er.
laubter  Fanggeräthe  in  den  §#§.  18.  bis  22.  und  über  die  Beschränkungen  in
der  Benutzung  erlaubter  Fanzgeräthe  in  den  9.  23.  bis  25.,  soweit  sie  die
Binnenfischerei  betreffen,  für  diejenigen  Binnenzewässer  oder  Strecken  derselben
anz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
Holeer  unterworfen  sind.  ∆n

Auf  den  Betrieb  der  Fischerei  im  Preußischen  Antheile  des  Saaler  Boddens
finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  einstweilen  ketne  Anwendung.
An  Stelle  derselben  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen

des  Fischereireglements  vom  3  a  1845.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  jedoch  ermächtigt,
  nach  gürige  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Meck  enlurgischen
Regierung  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auch  für  den  Fischereibetrieb  im
Preußischen  Antheil  des  Saaler  Boddens  ganz  oder  theilweise  in  Kraft  zu  setzen.

F.  36.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1877.

CL.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

mrr  s607.