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4)  Fische  der  unter  Ziffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;
5)  #m  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  1ufice,
ehörde  (H.  46.  des  Slhrigeseber)  einzelnen  Fischereiberechtigten

Fangen  von  kleinen  Fischen  und  Krebsen  widerruflich  gestatten.

.  2.
Vorbehaltlich  der  oben  in  H.  1.  Ziffer  5.  und  im  G.  27.  des  Fischereigesetzes
ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  §F.  1.  Liffer  2.
ezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

F.  3.
2—  22.  Ziffer  2)  Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.

K.  4.
Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  Sonnenuntergange
  am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergange  am  Sonntag.
Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  vom  10.  *  bis  zum  9.  Juni  einschließlich.

Dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.

.  5.
Die  65  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein

g.  6.
Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  folgende,  für  den  Leaich  der
Salmoniden  geeignete  Gewässer:
auf  die  Netze  und  gre  sämmtlichen  Nebengewässer  aufwärts  bis  zur
Grumadener  Schleuse  im  Kreise  Wirsitz.
Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.
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S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  ist  die  Bezirksregierung
ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfenen
Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche  zu  gestatten,
soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  find  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.  De