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Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen,  ingleichen
vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  im  Bette  des  Gewüsffert  befesiger
oder  verankerter  Netze  und  Reusen  darf  während  der  jährlichen  Schonzeit  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

g.  8.

Während  der  Dauer  der  in  den  I#F.  4.  und  6.  vorgeschriebenen  wöchentlichen
  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai
1874.  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen

sserm  hinweggeräumt  und  abgestellt  sein  (§.  28.  des  Gesetzes).

G.  9.
Die  d.  4.  bis  7.  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der
Fang  von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  lwefen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengkatronren
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  8.  21.  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauer  (Aalhauer),  Speere,  Stecheisen,
  Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet;

3)  das  sogenannte  Beläuten  oder  Tollkeulen,  wobei  auf  tragendem,  durchchtigen

  Eise  der  Fisch  durch  starke  Schläge  betäubt  und  gefangen  wird;

4)  e  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

ackeln.

K.  11.
Fischwehre,  Fllchämne  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs,  Aal  u.  s.  w.
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  werden.

+.  12.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nacholgenden
  Ausnahme  keine  Fanzgeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und

ennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  e  von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  25  Centimetern


haben.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oderAbtheilungen  der  Fanggeräthe.
Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

K.  13.
Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46.  des  Gesehes  dürfen  am
Ufer  von  Wasserläufen  jeder  Art  oder  in  deren  Betten  befestigte  oder  verankerte

r.  8507.)  Fischerei-(In

  §.  22.  Zilser  3)

(Zu  §.  22.  Jiffer  4.)