Gu  .  22.  Bisfer  5.)

164  —

Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals
weiter  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem
niedrigen  Wasserstande,  vom  Ufer  aus  gemessen)  erstrecken.

M  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  Glechzeitg  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebrackt  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

K.  14.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
Feste  oder  schwimmende  Fcchereiworichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  und  eingerichtet  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Echie
nicht  behindert  wird.  «

.15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  oder  des  Fischereigel  es  vom  30.  Mai  1874.  (§9.  49.  ff.)  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  ark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  ver,
wandten  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

K.  16.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  4  die  *m  in  den  I#.  3.  bis
über  verbotene  Fangmittel  in  den  d&amp;F.  10.  und  11.),  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  in  dem  K.  12.)  und  über  die  Beschränkung  in  der
Denußung  erlaubter  Fangaeräth  in  dem  §.  13.  für  diejenigen  Gewässer  oder
Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen)  welche  nicht  ausschließlich
  Unserer  Hoheit  unterworfen  find.

G.  17.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  chnt

Gegeben  Berlin,  den  20.  Mai  1877.

L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  u.  Decker)