—  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  Nr.  14.  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche
Gemeinde-  und  Synodalverfassung  dieses  Kreises,  S.  163.  —  Verordnung,  betreffend  die  Jusammensetzung
  und  die  Juständigkeit  der  für  die  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  zu  berufenden  außerordentlichen  Synode,  S.  166.  —  Bekanutmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.)  S.  170.

 

(Nr.  8508.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Mai  1877.)  betreffend  die  Berufung  einer  außerordentlichen
  Synode  für  die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche  Gemeindeund
  Synodalverfassung  dieses  Kreises.

A#½  Ihren  Bericht  vom  16.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch  die  Berufung
einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinden
des  Kreises  Horzogthum  Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche  Hemeindeund
  Synodalverfassung  des  gedachten  Kreises  nach  Maßgabe  der  angeschlossenen
von  Mir  vollzogenen  Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
  der  für  die  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinden  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg  zu  berufenden  außerordentlichen  Synnode.  Indem  Ich  Ihnen
wgleich  den  der  Synode  vorzulegenden  Entwurf  einer  Verordnung,  betreffend
ie  Einführung  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  für  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein  vom  4.  November  1876.  in
den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herogthum  Lauenburg  anbei
Wgehen  asse,  beauftrage  Ich  Sie,  die  Zusammenberufung  der  Synode  durch
a5  Konsistorium  zu  Kiel  alsbald  zu  veranlassen  und  über  das  Ergebniß  der
Berathungen  demnächst  weiter  zu  berichten.

Dieser  Mein  Erlaß  und  die  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend
die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  außerordentlichen  Synode,  sind  durch
die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  19.  Mai  1877.

Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8508—8509.)  27  (Nr.  8509.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1877.  "