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(Nr.  8509.)  Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und  die  Zuständigkeit  der  für  die
evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  zu
berufenden  außerordentlichen  Synode.  Vom  19.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Bezugnahme  auf  Unseren  Erlaß  vom  heutigen  Tage,  betreffend
die  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen
Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,  was  folgt:
.  1.
Die  Synode  wird  gebildet:

1)  aus  dem  Superintendenten  zu  Ratzeburg,

2)  aus  8  geistlicen  und  16  weltlichen  Abgeordneten,

3)  aus  4  von  Uns  zu  berufenden  Mitgliedern.

-  S.2.
Dieim§.1.8iffer2.bezeichnetensgeistlichenAbgeordnetenwerdenvon
sämmtlichen  Geistlichen,  welche  im  Kreise  ein  Pfarramt  definitiv  oder  vikarisch
verwalten,  gewählt.  Die  im  8.  1.  Ziffer  2.  bezeichneten  16  weltlichen  Abgeordneten
  werden  von  Deputirten  der  Kirchengemeinden  gewählt.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  findet  in  einem  gemeinsamen  Wahltermine
statt.  Sie  wird  durch  einen  von  dem  Konsistorium  zu  Kiel  ernannten  Kommissarius
  geleitet.

Nach  der  Wahl  der  Abgeordneten  werden  4  geistliche  und  8  weltliche  Stellvertreter
  gewählt,  welche  beim  Ausscheiden  eines  Abgeordneten  in  der  aus  der
Zahl  der  erhaltenen  Stimmen  sich  ergebenden  Reihenfolge  in  die  Synode  eintreten.

Wählbar  zur  Synode  als  geistliche  Mitglieder  sind  sämmtliche  wahlberechtigte
  Geistliche  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  als  weltliche  diejenigen  Mitglieder
  der  dortigen  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  welche  nach  Maßgabe
  des  §.  4.  zu  Deputirten  gewählt  werden  können.

Die  Wahl  erfolgt  mittelst  schriftlicher  Stimmgebung  und  wird  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  entschieden.  Hat  sich  bei  der  ersten  Wahlhandlung  keine
absolute  Stimmenmehrheit  ergeben,  so  findet  eine  neue  Stimmabgabe  statt  in  der
Weise,  daß  nur  die  beiden,  welche  die  meisten  Stimmen  gehabt  haben,  zur  Wahl
gestellt  werden.  Ergiebt  sich  alsdann  Stmmengleichheit,  so  entscheidet  an  Loos.

4

.  4.

Für  die  Wahl  der  Deputirten  der  Kirchengemeinden  (§.  2.)  gelten  folgende
Bestimmungen.

Die  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  wählenden  Depn
tirten  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der  Gemeindeangehörigen  in  der  Weise,  daß

in  Gemeinden  mit  weniger  als  1000  ]–3  je  ein  Deputirter,

in  Gemeinden  mit  1000  bis  2000  Angehörigen  je  zwei  Deputirte,

in  Gemeinden  mit  2000  bis  3000  Angehörigen  je  drei  Deputirte,

in  Gemeinden  von  3000  Angehörigen  und  hmulee-  je  vier  Deputirte
gewählt  werden.

Wahl-