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Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  volljährigen  Mitglieder  der  Gemeinde,
welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen,  zu  den  Kirchenlasten  oder
direkten  Staatssteuern  beitragen  und  weder  unter  Piegfthaft  noch  im  Hause  und
Brode  Anderer  stehen.  Personen,  welche  wegen  Besitzes  von  Orden  und  Ehrenzeichen,
  mit  denen  Steuerfreiheit  verbunden  ist,  von  der  Steuer  befreit  sind,
bleiben  dessenungeachtet  wahlberechtigt.

Ausgeschlossen  von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  sind  diejenigen,

1)  welche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gesühntes
  Aergerniß  gegeben  haben;

2)  welche  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens,  das  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in
Untersuchung  sich  befinden;

4)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebt;

5)  welche  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  aus  Armenmitteln  der
bürgerlichen  Gemeinde  unterstützt  worden  sind  oder  in  diesem  Zeitraum
Unvermögens  halber  Erlaß  der  Kirchensteuern  oder,  wo  solche  nicht
bestehen,  Befreiung  von  den  Gemeindesteuern  genossen  haben.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  über
30  Jahre  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung  von
dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung
ihrer  kirchlichen  Gemeinschaft  in  anhaltender  Weise  unterlassen  haben.

Die  Wahl  der  Deputirten  wird  durch  einen  Wahlausschuß  geleitet,  welcher
aus  dem  Pastor  als  Vorsitzenden  und  den  Juraten  besteht  und  zu  seiner  Unterstützung
  auch  andere  Mitglieder  der  Gemeinde  heranziehen  kann.  Wo  mehrere
Gesstick  angestellt  sind,  gehören  dieselben  sämmtlich  dem  Wahlausschuß  an.
Den  Vorsitz  führt  in  solchem  Falle  derjenige,  welcher  dem  Range  nach  der  Erste
ist,  oder  bei  gleichem  Range  derjenige,  welcher,  vom  Tage  der  Ordination  an
gerechnet,  das  größere  Dienstalter  hat.

Die  Wahl  ist  an  zwei  dem  Wahltage  vorhergehenden  Sonntagen  unter
Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen,
im  Hauptgottesdienste  von  der  Kanzel  zu  verkünden.  Eine  von  dem  Wahlausschuß
  anzufertigende  Liste  sämmtlicher  Wahlberechtigten  ist  von  der  ersten
Verkündigung  der  Wahl  an  öffentlich  auszulegen.  Einwendungen  gegen  die
Wahlliste  müssen  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Wahl  bei  dem  Wahlausschuß
angebracht  werden,  welcher  die  eingehenden  Einsprüche  zu  prüfen  und  durch
motivirte  Bescheide,  welche  den  Wahlakten  im  Konzept  anzulegen  sind,  zu  erledigen,
  sowie,  wenn  er  die  Einwendungen  begründet  findet,  die  Wahllisten  zu
berichtigen  hat.  Bei  Verkündigung  der  Wahl  ist  der  Ort,  wo  die  Wahliist
auslich,  ß)  anzugeben  und  zugleich  auf  die  vorstehende  Bestimmung  aufmerksam
u  machen.

r  Die  Wahl  erfolgt  durch  mündliche  Erklärung  zu  Protokoll  oder  durch
Ueberreichung  eines  Stimnzettels  nach  dem  Belieben  des  Wahlberechtigten.
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