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Relative  Stimmenmehrheit  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Loos,  welches  von  dem  Vorsitzenden  des  Wahlausschusses  zu  ziehen  ist.

Die  Namen  der  Gewählten  sind,  so  weit  thunlich,  im  Wahltermine,  jedenfalls
  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von  der  Kanzel  zu  verkündigen.
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#  .

Ueber  die  Wahlhandlungen  in  den  Fällen  der  §HP.  3.  und  4.  wird  ein
Protokoll  augenommen  und  in  den  Fällen  des  F.  3.  von  dem  Wohskommisso
rius  und  mindestens  zwei  anderen  Mitgliedern  der  Versammlung,  in  den  Fällen
des  §.  4.  von  den  Mitgliedern  des  Wahlausschusses  unterzeichnet.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  sind  die  Gewählten  zu  einer  Erklärung  über
die  Annahme  der  Wahl  aufzufordern.  Sodann  sind  die  Verhandlungen  mit
allen  zugehörigen  Beilagen  an  das  Konsistorium  zu  Kiel  einzusenden,  welches
das  Vechahren  prüft  und  über  die  gegen  die  Wahl  erhobenen  Einwendungen
entscheidet,  mogen  diese  nun  die  Entscheidungen  der  Wahlausschüsse  über  Einsprüche
  gegen  die  Wählerlisten  oder  das  bei  der  Wahl  beobachtete  Verfahren
oder  die  Qualifikation  der  Gewählten  betreffen.

Einwendungen,  welche  später  als  vierzehn  Tage  nach  der  Wahl  bezw.
nach  der  Verkündigung  des  Wahlresultates  von  der  Kanzel  (§.  4.  a.  E.)  eingehen,
sind  nicht  zu  berücksichtigen.  "

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Die  Synode  tritt  in  der  Stadt  Ratzeburg  zusammen.

Dieselbe  wird  nach  Abhaltung  eines  Gottesdienstes  durch  einen  von  Uns
u  ernennenden  Kommissarius  eröffnet,  welcher  zugleich  die  von  Uns  für  die
Beer  bestimmten  Vorlagen  übergeben  wird.

nme  Kommissarius  ist  befugt,  an  allen  Sitzungen  der  Synode  und  ihrer
Kommissionen  Theil  zu  nehmen,  in  derselben  jederzeit  das  Wort  zu  nehmen  und
Anträge  zu  stellen.

Der  Schluß  der  Synode  erfolgt  durch  Unseren  Kommissarius.

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Der  Vorstand  der  Synode,  bestehend  aus  einem  Vorsitzenden,  sowie  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer,  wird  von  der  Synode  gewählt.

Der  Vorsitzende  führt  den  Schriftwechsel  der  Synode,  leitet  die  Verhandlungen
  und  handhabt  die  äußere  Ordnung.

Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen
und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.

Dem  Vorstande  liegt  die  Sorge  für  Abfassung  und  Beglaubigung  der
Synodalprotofolle,  sowie  die  Einsendung  der  Verhandlungen  an  das  Konsistorium
  ob.

Für  die  Aufzeichnung  der  Verhandlungen  werden  nach  Bedürfniß  von  der
Synode  Schriftführer  hurhle  "  L

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Die  Sitzungen  der  Synode  werden  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.
Zur  Beschlußfähigeet,  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
der  Mitglieder  erforderlich.
Die