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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

N.  15.  —

 

(Nr.  8510.)  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  von  Beamten  der  Staatseisenbahnen
und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom
26.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  11.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten  vom  24.  Februar  d.  J.  (Geseh-Samm  S.  15.),  unter  Aufhebung
des  durch  Unsern  Erlaß  vom  28.  Februar  1859.  genehmigten  Reglements  über
die  den  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats
stehenden  Privateisenbahnen  bei  Versetzungen  zu  gewährende  Vergütung  vom
31.  Januar  1859.,  was  folgt:

S.  1.

Die  nachstehend  aufgeführten  etatsmäßig  angestellten  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen
  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden
  Sätzen:

auf  auf  Transportallgemeine
  kosten  für  je
Kosten.  10  Kilometer.
1)  Bahn=  und  Betriebs-Kontroleure,  Kommissionskassen-Rendanten,
  Buchhalter,  Eisenbahn-
  Sekretäre,  Werkstätten-  Vorsteher,
Stations-Vorsteher  I.  Klasse,  Güterexpeditions-Vorsteher,
  Stationskassen-Rendanten,  -.
Materialien-Verwalter1.Klasse·.........  240  Mark  7  Mark.
2)  Betriebs-Sekretäre,  Werkmeister,  Zeichner,
Stations-Vorsteher  II.  Klasse,  Güter-  und
Kohlen--Expedienten,  Stations-Einnehmer,
Kanzlisten,  Stations-Aufseher,  Stations-Assistenten,
  Gepäck.  Expedienten,  Materialien-Verwalter
  II.  Klasse,  Telegraphen-Aufseher,  ,
Jahrgang  1877.  (Nr.  8510.)  28  Lo-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  Juni  1877.