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auf  auf  Trankportallgemeine
  kosten  für  je
Kosten.  10  Kilometer.
Lokomotivführer  und  Maschinisten,  Schiffskapitäne,
  Bahn-  und  Hafenmeister  ..  .  180  Mark  6  Mark.

3)  Zugführer,  Packmeister,  Steuerleute  der
Trajektschiffe  und  Trajekt-Aufseher,  Telegraphisten,
  Boden-(Lade.)  Meister,  Wagenmeister,
  Rangirmeister,  Billetdrucker,  Magazin-Aufsehen
  150  5.

4)  Lokomotivheizer  und  Wärter  stehender  Dampfmaschinen,
  Matrosen  und  ge  auf  den
Trajekt.  Dampfschiffen,  Schaffner,  Bremser
und  Schmierer,  Kassen=  und  Bureaudiener,
Portiers,  Weichensteller,  Bahn-,  Krahn=  und
Brückenwärter,  Nachtwächten...  100  4  „

K.  2.

Sofern  bei  Versetzungen  die  Reise  ganz  auf  solchen  Eisenbahnen  zurückgelegt
  werden  kann,  welche  unter  Staatsverwaltung  stehen,  erhalten  die  im  F.  1.
genannten  Beamten  freie  Fahrt  für  sich  und  die  Personen  ihres  Hausstandes
und  freien  Transport  ihrer  Effekten.

Eine  Vergütung  auf  Transportkosten  wird  in  diesem  Falle  nicht  gewährt.

*)

Die  außeretatmäßig.  beschäftigten  Beamten,  welche  auf  eine  Vergütung
für  Umzugskosten  keinen  Anspruch  haben,  erhalten  bei  Versetzungen  freie  Fahrt
für  sich,  wenn  die  Reise  ganz  auf  solchen  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  kann,
welche  unter  Staatsverwaltung  stehen.

Dieselben  erhalten  ferner  auf  den  zwischen  dem  Orte,  von  welchem,  und
dem  Orte,  nach  welchem  die  Versetzung  stattfindet,  gelegenen  Bahnstrecken,  soweit
diese  unter  Staatsverwaltung  stehen,  freie  Fahrt  für  die  Personen  ihres  Hausstandes
  und  freien  Transport  ihrer  Effekten.

KC.  4.

Die  persönlichen  Reisekosten  sind  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  30.  Oktober  1876.  (Gesetz-  Samml.  S.  451.)  und  zwar  nach  der
neuen  amtlichen  Stellung  zu  gewähren.

In  den  Fällen,  in  welchen  den  Beamten  die  freie  Fahrt  für  ihre  Person
gewährt  wird,  erhalten  dieselben  außer  den  bestimmungsmäßigen  Tagegeldern  an
Reisekosten  nur  die  Entschädigungen  für  Zu-=  und  Abgänge.  *