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g.  5.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1877.  in  Kraft.

Soweit  dieselbe  nicht  anderweite  Bestimmungen  enthält,  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten  vom
24.  Februar  d.  J.  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten:

Camphausen.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bärean  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeres
X  v.  Decker).