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(Nr.  8512.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  wegen  der  künftigen  Unter.
haltung  der  Schiffahrtszeichen  auf  der  Unterweser.  Vom  6.  März  1876.

N.  dem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Königliche  Lobeit  der  Großherzog  von  Oldenburg  und  der  Senat  der  freien
ansestadt  Bremen  über  eine  gemeinschaftliche  Betheiligung  an  den  Kosten  der
chiffahrtszeichen  auf  der  Unterweser  und  über  die  Erhebung  einer  diesem  Zwecke
dienenden  Abgabe  übereingekommen  sind,  haben  Behufs  Feststellung  der  deshalb
erforderlichen  näheren  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Wendt,
den  Gehetmen  Ober-  Baurath  Gercke,
den  Geheimen  Finanzrath  Girth  und
den  Geheimen  Finanzrath  Germar,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Oberamtmann  Strackerjan  und
den  Geheimen  Ministerialrath  Jansen;

der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  Dr.  Gildemeister,

von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  abgeschlossen
  worden  ist.
Artikel  1.

Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  unterhalten  fortan  die  für  die  Unterweser
  von  Vegesack  abwärts  bis  zur  elsenen  See  erforderlichen  Schiffahrtszeichen
siewich  wn  Leuchtschiffs  vor  der  Weser-  und  Jade-Mündung  auf  gemeinschaftliche
  Kosten.

Die  auf  der  bezeichneten  Stromstrecke  gegenwärtig  vorhandenen  Schiffahrts.
Hchen  bleiben  nebst  Allem,  was  bisher  zu  ihrer  Herssellung  )  Unterhaltung  und

rauffctigung  diente,  ihrem  Zwecke  aatalten  und  findet  auch  auf  sie  die  Bestimmung
  des  ersten  Absatzes  Anwendung.

Artikel  2.

Die  nach  Artikel  1.  den  vertragenden  Staaten  obliegenden  gemeinschaftlichen
Ausgaben  sollen  aus  dem  Ertrage  der  in  Artikel  4.  vorgesehenen  Schiffahrtsabgabe
  und,  soweit  dieser  nicht  ausreicht,  aus  Beiträgen  bestritten  werden,  von
denen  Bremen  0)  Preußen  und  Oldenburg  je  ½  übernehmen.

Artikel  3.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  das  ODeutsche  Reich  die  Unterhaltung  des
Leuchtthurms  und  Leuchtfeuers  auf  der  Insel  Wangerooge  auf  alleinige
Kosten  übernimmt,  auch  daselbst  zur  Verhütung  des  Abbruchs  Strandbefestigungen

