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ungen  anlent,  dieselben  nebst  dem  dortigen  alten  Kirchthurm  unterhält  und  die

esfallsigen  Anlage=  und  Unterhaltungskosten,  soweit  sie  nicht  nach  Nr.  2.  dieses

Artikels  den  vertragenden  Staaten  zur  Last  fallen,  seinerseits  bestreitet,  wird  Folgendes

  vereinbart:

1)  Oldenburg  wird  das  zur  Musführung  der  Strandbefestigungen,  sowie
für  den  Leuchtfeuer-  und  Signalbetrieb  und  zur  Errichtung  der  hierzu
nöthigen  Anlagen  erforderliche  Areal,  soweit  letzteres  Oldenburgisches
Staatseigenthum  ist,  dem  Reiche  unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen.

Die  Häle  der  Anlagekosten  der  Strandbefesigungen  wird  bis  zum

öchstbetrage  von  583,250  Mark  von  den  vertragenden  Staaten  in  der

eise  übernommen,  daß  Preußen  /2,  Oldenburg  ½  und  Bremen  ⅜  beiträgt.
  Von  den  Kosten  der  Unterhaltung  der  Strandbefestigungen,
sowie  des  alten  Kirchthurms  wird  die  Hälfte  bis  zum  Höchstbetrage
von  jährlich  10,000  Mark  ebenfalls  von  diesen  Staaten  bestritten,  und
zwar  zunächst  die  Summe  von  6000  Mark  aus  dem  Ertrage  der
Schiffehrtsabgate  (Artikel  4.),  soweit  derselbe  nach  Mbzug  der  im
Artikel  2.  genannten  Ausgaben  dazu  noch  ausreicht,  der  Restbetrag
durch  baare,  nach  dem  bezeichneten  Verhältnisse  aufzubringende  Beiträge.
Die  in  einzelnen  Jahren  etwa  nicht  geforderten  Leistungen  für  die
Unterhaltungskosten  sind  bei  später  eintretendem  Bedarf  nachzuzahlen,
in  keinem  einzelnen  Falle  jedoch  mit  einer  den  Betrag  von  100,000
Mark  übersteigenden  Summe.

3)  Die  sämmtlichen  Anlagen,  sowie  der  alte  Kirchthurm  Lhen  nebst  dem
dazu  gehörigen  Grund  und  Boden,  unbeschadet  der  Territorialhoheit,
in  das  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  über.

4)  Oldenburg  verpflichtet  sich,  keinerlei  Anlagen  auf  der  Insel  Wangerooge
auszuführen  oder  zu  gestatten,  welche  nach  dem  Urtheil  der  Kaiserlich
Deutschen  Marineverwaltung  mit  dem  Strandbefestigungsplane  nicht
im  Einklange  stehen.

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Artikel  4.

Zu  den  in  den  Artikeln  1.  und  3.  genannten  Zwecken  werden  die  vertragenden
  Staaten  von  dem  über  200  Kubikmeter  hinaute  ehenden  Raumgehalte
sedes  in  die  Weser  einlaufenden  Schiffs  ohne  Unterschied  der  Flagge  und  des
Heimathshafens  ein  Feuer=  und  Bakengeld  zum  Betrage  von  höchstens  10  Reichspfennigen
  für  das  Kubikmeter  erheben.  Das  Aufkommen  aus  demselben  darf
zu  beinen  anderen,  als  den  in  diesem  Vertrage  angegebenen  Zwecken  verwendet
werden.

Artikel  5.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  und  2.  des  gegenwärtigen  Vertrages
erlöschen,  falls  das  nach  Artikel  4.  einzuführende  Feuer-  und  Bakengeld  wieder
aufgehoben  werden  sollte.  Es  treten  dann  die  bisherigen  Verpflichtungen  in
*  euf  die  Unterhaltung  der  im  Artikel  1.  gedachten  Schiffahrtszeichen  wieder
in  Kraft.

r.  8512.  Art.