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Artikel  6.
Die  Regierungen  der  vertragenden  Staaten  werden  im  Anschluß  an  diesen
Vertrag  die  Ausführungsbestimmungen  vereinbaren,  insbesondere  über:
1)  den  Darif  für  die  Erhebung  des  Feuer=  und  Bakengeldes,
2)  die  Bildung  eines  Reservefonds  und

3)  die  Besorgung  der  mit  der  Unterhaltung  der  Schiffahrtszeichen  und  der
Erhebung  des  Feuer-  und  Bakengeldes  verbundenen  Geschäfte.

Artikel  7.

Die  Urkunden  über  die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen
vor  dem  1.  Juni  1876.  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Der  Vertrag  tritt  mit  dem  Beginn  des  zweiten  auf  die  Auswechselung
folgenden  Monats  in  Kraft.  Von  diesem  Tage  ab  beginnt  die  Erhebung  des
Feuer-  und  Bakengeldes  und  fällt  die  Bremische  Seeschiffahrtsabgabe  fort.

So  geschehen  Berlin,  den  6.  März  1876.

(L.  S.)  Wendt.

(L.  S.)  O.  Gercke.
(L.  S.)  Girth.

(L.  8.)  Germar.

(L.  S.)  Strackerjan.
(L.  S.)  Jansen.

(L.  S.)  Gildemeister.

Der  vorstehende  Vertrag  ist,  nachdem  die  im  Artikel  7.  gelschen  festgesetzten
Fristen  durch  nachträgliche  Vereinbarung  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen
um  den  Zeitraum  eines  Jahres  kinausgeschoben,  watsi  worden,  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  30.  Mai  1877.  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Hüreau  ded  Staats--Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).

 