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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  8513.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1877.,  betressend  die  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden.

A##  Ihren  Bericht  vom  30.  v.  Mts.  habe  Ich  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
  der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  8.  November  1875.  zusammengetretenen
  außerordentlichen  Bezirkssynode  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke
  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  des
gedachten  Bezirks  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kicchenregiments
ustehenden  Befugnisse  Meine  Sanktion  zu  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als
irchliche  Ordnung.  Ich  erflehe  den  Segen  des  barmherzigen  Gottes,  daß  er
diese  Ordnung  zum  Heile  der  durch  sie  verbundenen  Gemeinden  wirken  lasse,
daß  in  ihr  und  durch  sie  christlicher  Sinn  und  Wandel  belebt,  die  Treue  im
Glauben  der  Kirche  gestärkt,  die  Gemeinschaft  der  Liebe,  die  Ehre  Gottes  und
das  Heil  der  Seelen  gefördert  werde.  it  der  Ausführung  dieser  Kirchengemeinde-
  und  Soynodalordnung  ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung
vorher  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesvertretung  bedarf,  unverzüglich  vorzuehen
  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter  Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu
iesbaden  das  Weitere  zu  veranlassen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  ;
Bad  Ems,  den  4.  Juli  1877.

Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8513.)  30  Kir-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  Juli  1877.