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Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
für  die
evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden.

Erster  Abschnitt.
Kirchengemeinden  und  deren  Organe.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Die  nachstehende  Kirchengemeinde-  und  Spnodalorbnung  indet  Anwendung
auf  sämmtliche,  zum  Amtsbezirk  des  Konfistoriums  zu  Wiesbaden  gehörige
Gemeinden,  nämlich  auf  die  evangelisch-christlichen  Kirchengemeinden  des  vormaligen
  Herzogthums  Nassau,  sowie  auf  die  evangelischen  (die  lutherische,  die
reformirte  und  die  durch  gegensekige  Uebereinkunft  unirte  Konfession  in  sich
begreifenden)  Kirchengemeinden  der  Dekanate  Biedenkopf  und  Gladenbach  und
die  lutherischen  und  reformirten  Kirchengemeinden  des  Dekanats  Homburg.

Der  Bekenntnißstand  und  die  Union  in  den  Gemeinden  werden  durch
dieses  Verfassungsgesetz  nicht  geändert.

In  Bezug  auf  Lehre  und  Bekenntnißstand  der  evangelisch-christlichen
Kirchengemeinden  Nassaus  bestehen  das  Nassauische  Edikt  vom  11.  August  1817.,
betreffend  die  Vereinigung  der  evangelisch  lutherischen  und  evangelisch-reformirten
Kirche,  und  die  mit  demselben  veröffentlichten  Beilagen,  ferner  das  Nassauische
Edikt  vom  8.  April  1818.,  betreffend  die  Festsetzung  der  äußeren  Verhältnisse
der  evangelisch-christlichen  Kirche  in  dem  Herzogthum  Nassau,  vor  wie  nach,
zu  Recht.

.  2.

Der  Wohnsitz  in  dem  Kirchspiele  begründet  für  jeden  Glaubensgenossen
die  Gemeindeangehörigkeit  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  nach  Maßgabe  dieser
Kirchenordnung.  «

Auf  die  Personen,  welche  nach  der  Militär-Kirchenordnung  vom  12.  Februar
1832.  zur  Militärgemeinde  gehören,  findet  diese  Kirchengemeindeordnung  keine
Anwendung.

C.  3.

Die  Kicchengemeinden  verwalten  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  selbstständig.

Organe  dieser  Selbstverwaltung  sind  die  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen.
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