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C.  4.

In  jeder  Kirchengemeinde  wird  ein  Kirchenvorstand  und  eine  Gemeindevertretung
  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung  gebildet.

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbunden,
  so  treten  für  gemeinschaftliche  Agzelegenheiten  die  Kirchenvorstände  und
Gemeindevertretungen  der  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  einer  gemeinsamen
berathenden  und  beschließenden  Körperschaft  zusammen.

II.  Kirchenvorstand.
1.  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes.

.  5.
Der  Kirchenvorstand  besteht:
1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,
2)  aus  gewählten  Kirchenvorstehern.
S.  6.
Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Kirchenvorstande  an.

Ordinirte  Hülfsgeistliche  einer  Gemeinde  haben  das  Recht,  den  Sitzungen
des  Kirchenvorstandes  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

S.  7.

Die  Zahl  der  Kirchenvorsteher  richtet  sich  nach  der  Größe  und  den  örtlichen
  Verhältnissen  der  Kirchengemeinde.  Sie  wird,  gleichwie  ihre  etwaige
Vertheilung  auf  die  einzelnen  Ortschaften,  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung
  durch  die  Kreissynode  bestimmt.  Es  sollen  nicht  unter  vier  und
nicht  über  sechszehn  Kirchenvorsteher  vorhanden  sein.

S.  8.

Die  Kirchenvorsteher  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen

  und  durch  Abnahme  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde  des  Euch  befohlenen
Dienstes  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes  wie  den  Ordnungen
der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  gemäß  zu  warten  und  gewissenhaft
darauf  zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde
zugehe  zu  deren  Besserung?“

Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Kirchenvorsteher  als  in  das
Amt  eingetreten  zu  erachten.

2.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes.
S.  9.
Den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren
Pfarrern  der  erste,  bei  gleicher  Berechtigung  der  nach  den  Lebensjahren  älteste.
(Fr.  8513,  30“  Bei