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Bei  Erledigung  des  Pfarramts  und  bei  Verhinderung  der  Pfarrer  ge
der  Vorsitz  auf  einen  dazu  vom  Kirchenvorstande  aus  seiner  Mitte  alle  drei
Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Kirchenvorsteher  zu  erwählenden  Stellvertreter
über,  doch  kann  der  Vorsitz  auf  Antrag  des  Kirchenvorstandes  einem  benachbarten
  Geistlichen  von  dem  Dekan  übertragen  werden.

KC.  10.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein  für  alle  Mal  von  ihm  festgesetzten  Tage;  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder  ortsübliche
Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  Kirchenvorsteher  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
Für  jede  Sitzung  ist  die  Tagesordnung  den  Mitgliedern  vorher  mitzutheilen.

KC.  11.

Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in
der  Regel  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge
  und  die  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst
vertraulich  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

K.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  HWeaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kirchenvorstandes
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
einem  Kirchenvorsteher  unterschrieben  wird.

Dritten  gegenüber  werden  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  durch  Auszüge
  aus  dem  Protokollbuch  bekundet,  welche  von  dem  Vorsitzenden  beglaubigt
werden.  Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

3.  Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.

K.  13.

Der  Kirchenvorstand  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten.  Die  Kirchenvorsteher  haben  den  Pfarrer  in  seiner
pfarramtlichen  Thätigkeit  zu  unterstützen.

S.  14.