—  185  —

KG.  14.

Der  Pfarrer  ist  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten,  der  Lehre,  Seelsorge,
Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
vom  Kirchenvorstande  unabhängig,  soweit  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  des
Kirchengesetzes  beschränkt  wird.  Namentlich  darf  er  ein  Gemeindeglied  von
der  Theilnahme  an  einer  von  ihm  zu  vollziehenden  Amtshandlung  nur  dann
zurückweisen,  wenn  das  Kirchengesetz  dies  ausdrücklich  gestattet  und  der  Kirchenvorstand
  zugestimmt  hat.  Dem  Zurückgewiesenen  bleibt  die  Berufung  an  die
Kreissynode  offen.

Erklärt  sich  der  Kirchenvorstand  gegen  die  Zurückweisung,  so  wird  dieser
Beschluß  zwar  sofort  wirksam,  aber  der  Geistliche  ist  befugt,  wenn  er  sich  bei
demselben  nicht  beruhigen  will,  die  Sache  zur  Entscheidung  an  die  Kreissynode
zu  bringen.

G.  15.
Der  Kirchenvorstand  ist  verpflichtet:
1)  r  Förderung  christlicher  Gesinnung  und  Sitte  und  zur  Handhabung
er  kirchlichen  Ordnung  in  der  Gemeinde  innerhalb  der  gesetlichen
Grenzen.  Er  hat  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen  Ordnung
zu  sorgen  und  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  zu  befördern.
Seine  Zustimmung  ist  erforderlich,  wenn  die  Abänderung  der
üblichen  Zeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes  oder  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  lokalen  liturgischen  Einrichtungen  verfügt  werden  soll.
Der  Kirchenvorstand  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes
  zu  einzelnen  nicht  zu  den  Gemeindegottesdiensten  gehörigen
Handlungen,  vorausgesetzt,  daß  dieselben  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes
  nicht  widersprechen.

i*int“?

2)  Der  Kirchenvorstand  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  bezüglich  der  Amtsführung
  und  des  Wandels  des  Geistlichen  oder  eines  anderen  seiner
Mitglieder  Wünsche  und  Beschwerden  in  seinen  Sitzungen  zur  Sprache
t  bringen.  Jedoch  steht  ihm  #um  Zweck  weiterer  Verfolgung  nur  zu,

er  vorgesetzten  Kirchenbehörde  Anzeige  zu  machen.

S.  17.

3)  Der  Kirchenvorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  beachten
  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule
zu  vertreten.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm
nicht  zu.  Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder
in  sittlicher  Beziehung  sind  von  ihm  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung
  sr  Anzeige  zu  bringen.

—*-  ich  des  Katechismus-Unterrichts  für  die  erwachsene  Jugend
haben  die  Kirchenvorsteher  die  Pflicht,  den  Geistlichen  in  der  Aufrechthaltung
  der  bestehenden  Ordnung  zu  unterstützen.

(Nr.  8513)  S.  18.