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5S.  18.

4)  Dem  Kirchenvorstande  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen--  und
Krankenpflege  ob.  Er  kann  sich  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde,
insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,  beiordnen  und  sucht  sich  mit
den  bürgerlichen  Armenbehörden  und  Institutsverwaltungen,  sowie  mit
etwa  bestehenden  freien  Vereinen  in  Einvernehmen  zu  setzen.

G.  19.

5)  Der  Kirchenvorstand  führt  das  Verzeichniß  der  Gemeindeglieder  (Matrikel),
  bewirkt  die  Aufstellung  der  erforderlichen  Kirchensteuerhebelisten,
stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  auf,  bereitet  die
Wahlen  der  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  vor,  leitet  diese
Wahlen,  beruft  die  Gemeindevertretung  und  führt  die  Beschlüsse  derselben
  aus.

G.  20.

6)  Der  Kirchenvorstand  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  an  dem  Orte  der  Gemeinde
aufhalten,  aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit
  nicht  erworben  haben.

G.  21.

7)  Der  Kirchenvorstand  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes

Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden  einstweiligen  Anordnungen

  in  Ausführung  zu  bringen,  auch  das  den  Kirchengemeinden
beigelegte  Wahlrecht  nach  den  §9.  48.  ff.  auszuüben.

G.  22.

8)  Dem  Kirchenvorstande  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  Dritter
nicht  entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er
beaufsichtigt  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht  der  Entlassung  beie
kündbaren  Anstellungen  aus.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,
sowie  wegen  Verleibung  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
  niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften.  ½s

9)  Der  Kirchenvorstand  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
  Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen
sein  lassen  und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen
einzelner  Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.
Er  hat  über  alle  zur  Veröffentlichung  sich  eignenden  wichtigen  Vorgänge
  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung  zu  machen.

g.  24

10)  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,
  in  streitigen,  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwalte